Unter dem 28.01.2016 hatte der Bundesgerichtshof in der Rechtssache I ZR 202/14 „wetter.de“ über die Unterscheidungskraft und/oder die Verkehrsgeltung der Domain „wetter.de“ und der seit 2009 betriebenen App mit gleichem Namen zu entscheiden.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domain „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Auch sie stellt – wie die Klägerin – Wetterdaten zur Verfügung und betreibt zudem seit 2011 unter der Bezeichnung „wetter.DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ eine entsprechende App.

Hiergegen wand sich die Klägerin und machte Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten geltend. Durch das Landgericht wurde die Klage abgewiesen, und auch die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Auf die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingelegte Revision hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass zwar Internetangebote sowie auch Apps für Mobilgeräte titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können, der vorliegenden Bezeichnung „wetter.de“ jedoch keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukäme.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht laut dem BGH daher entschieden, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen angeboten werden, glatt beschreibend sei. Zwar können in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft gestellt werden; dies setze nach der Pressemitteilung des BGH allerdings voraus, dass der Verkehr seit Langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achte. Angenommen werde dies zum Beispiel für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften. Diese werden seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet. Auf Internetseiten und Smartphone-Apps wollte der BGH diese Grundsätze offensichtlich jedoch nicht ausdehnen.

Neben der Bezeichnung von „wetter.de“ als unterscheidungskräftiges Zeichen prüfte der BGH zudem, ob dem Titel aufgrund von Verkehrsgeltung Schutz zukäme. Fehlende originäre Unterscheidungskraft kann zwar auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden, im vorliegenden Fall war es der Klägerin aber nicht gelungen, die Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung „wetter.de“ innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel nachzuweisen.

Mit Spannung bleibt nun die Urteilsbegründung zu erwarten, insbesondere die Begründung, warum ein abgesenkter Maßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie bei Zeitschriften nicht auf die Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar ist. Da auch gerade hier oftmals mit farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gearbeitet wird. Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir weiter hierüber berichten.

Autor: Juliane Rater, RA’in und FA’in für gewerblichen Rechtsschutz