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die neuste Rechtsprechung …

  • Was ist deutlich lesbar?

    Gleichsam einer Erinnerung an fortbestehende Grundsätze aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (I ZR 143/14) nochmals auf seine Grundsätze zur deutlichen Lesbarkeit entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung hingewiesen. Zwar erging die Entscheidung bezogen auf einen Sachverhalt, der sich auf die Anwendbarkeit von § 66a S. 2 TKG bezog, jedoch war Gegenstand die Frage der deutlichen Lesbarkeit. (mehr …)

  • wetter.de – ein Name ohne Unterscheidungskraft?

    Unter dem 28.01.2016 hatte der Bundesgerichtshof in der Rechtssache I ZR 202/14 „wetter.de“ über die Unterscheidungskraft und/oder die Verkehrsgeltung der Domain „wetter.de“ und der seit 2009 betriebenen App mit gleichem Namen zu entscheiden.

    Die Beklagte ist Inhaberin der Domain „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Auch sie stellt – wie die Klägerin – Wetterdaten zur Verfügung und betreibt zudem seit 2011 unter der Bezeichnung „wetter.DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ eine entsprechende App.

    Hiergegen wand sich die Klägerin und machte Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten geltend. Durch das Landgericht wurde die Klage abgewiesen, und auch die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Auf die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingelegte Revision hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden. (mehr …)

  • Wann ist eine dreidimensionale Marke bekannt?

    Jüngst hatte der 1. Senat des Bundesgerichtshofes über die Frage der Verwechslungsgefahr einer verkehrsdurchgesetzten, dreidimensionalen Marke für einen mit Schokolade überzogenen, zweiteiligen Riegel zu entscheiden. Die Klägerin hat aus der für ihre Muttergesellschaft registrierten dreidimensionalen Marke, die für „nicht-medizinische Süßwaren“ registriert ist, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, die auf der internationalen Süßwarenmesse einen Schokoriegel präsentierte. (mehr …)

  • No Reply – aber bitte ohne Werbung!

    Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 15.12.2015 – Az. VI ZR 134/15 – „NO-REPLY“ über an Emails angehängte Werbung zu entscheiden.

    Der Kläger wandte sich am 10.12.2013 an seine Versicherung mit der Bitte um Bestätigung seiner Kündigung. Diese Email wurde durch die Beklagte mit einer „Auto-Response-Email“ beantwortet. Nachdem das Unternehmen sich in dieser Email für die Nachricht bedankte und den Eingang der Mail bestätigte, erfolgte eine Werbung über einen Wetterservice.

    Der Kläger kontaktierte daraufhin am 11.12.2013 die Beklagte erneut per Email und teilte mit, mit der erhaltenen Werbung nicht einverstanden zu sein. Auch auf diese Email erhielt er eine weitere entsprechende Auto-Response-Email mit der entsprechenden Werbung. Auch seine weitere Email am 19.12.2013 mit einer Sachstandsanfrage wurde ebenfalls durch die automatische Empfangsbestätigung samt Werbung an ihn geschickt. (mehr …)

  • Wodurch wird eine Mundspülung zum Arzneimittel?

    Der BGH hatte am 25.06.2015, I ZR 11/14, darüber zu entscheiden, ob eine Mundspülung, die Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 Prozent enthält, als Funktionsarzneimittel einzustufen ist oder nicht.

    Die Beklagte vertrieb eine Mundspülung mit einer Konzentration von 0,12 Prozent Chlorhexidin als kosmetisches Produkt, was die Klägerin ihr untersagen wollte, da es sich nach ihrer Ansicht bei dem Produkt um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Die Klägerin selbst vertrieb ebenfalls eine Mundspülung, die als Arzneimittel zugelassen war. Die Beklagte hatte auf ihrem Produkt einen Anwendungshinweis angebracht, nach dem mit der Lösung zweimal täglich nach dem Zähneputzen 30 Sekunden lang gespült werden sollte.

    Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass es sich auch bei der von der Beklagten vertriebenen Mundspüllösung um ein Funktionsarzneimittel handele, wandte sich nun die Beklagte. (mehr …)

  • Überall wo Licht ist, ist auch Focus!

    Vor kurzem hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Aktz: 27 W (pat) 32/11) über die Beschwerde der Inhaberin der Wortmarken Focus entschieden. Ausgangspunkt war ein Widerspruchsverfahren gegen die Wortmarke „Licht-Focus“, die für Dienstleistungen der Klasse 41 beansprucht war. Der Widerspruch wurde gestützt auf zwei deutsche Wortmarken dem Bestandteil Focus, die jeweils auch für Dienstleistungen der Klasse 41 registriert waren sowie die Gemeinschaftsmarke „Focus“, die für Waren der Klasse 3, 6, 7, 9, 14, 16, 21, 25, 28, 29, 32, 33 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39, 41 und 42 registriert war.

    Die Markenstelle für Klasse 41 hatte die Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass die jüngere Marke „Licht-Focus“ sich als Ganzes ausreichend unterscheide von den Widerspruchsmarken „Focus“. Auch kennzeichnungsschwache Bestandteile seien bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Ferner hätten die angesprochene Verkehrskreise keinen Anlass, die jüngere Marke für ein weiteres Zeichen der widersprechenden zu halten. Die Zeichenbildung weiche durch die Nachstellung des Bestandteils Focus von den Widerspruchsmarken ab.

    In seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung hat der 27. Senat darauf hingewiesen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken festzustellen sei. Da der Ausdruck “Focus“ übertragen so viel bedeutet wie “Blickpunkt, Schwerpunkt, Mittelpunkt des Interesses“, werde dieser Bestandteil im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verbunden mit einer thematischen Angabe. Auch unter Berücksichtigung der starken Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund umfangreicher Benutzung und dem daraus entstandenen überdurchschnittlichen Schutzumfang ergäbe sich keine andere Bewertung. Auch wenn hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen Identität bestünde, ergäbe sich dennoch keine Verwechslungsgefahr.

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seien die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit einander gegenüberzustellen. Bei der vergleichenden Betrachtung falle auf, dass sich die jüngere Marke in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht deutlich von den Widerspruchsmarken abhebe. Schließlich bestehe auch in begrifflicher Hinsicht keine unmittelbare Zeichenähnlichkeit.

    Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass einzelne Bestandteile den Gesamteindruck eines Zeichens stärker prägen könnten, ergäbe sich vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Es läge auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeichen “FOCUS MONEY“ und „FOCUS SCHULE“, ergäben sich keine besonderen Umstände, die eine Verwechslungsgefahr aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Unternehmen nahelegten.

    Autor Rechtsanwalt Eckard Nachtwey

  • Mach mal so!

    Unter dem 20.05.2014 hatte der 24. Senat des Bundespatentgerichts über die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA bezüglich der Markenanmeldung 30 2011 052 754 Mach mal so! zu entscheiden (24 W (pat) 13/14).

    Die Marke war beim DPMA am 03.10.2011 als Bildmarke für folgende Waren angemeldet:

    „Software; Spielprogramme für Mobiltelefone und Smartphones sowie für tragbare Spielsysteme und Spielkonsolen; Spielprogramme für Computer“ (Klasse 9)

    „Bücher; Magazine; Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Lernspiele (Unterrichtszwecke)“ (Klasse 16)

    „Spiele, insbesondere Lernspiele (Unterhaltung) und Unterhaltungsspiele; Spielkarten“ (Klasse 28)

    Die Marke wurde durch das DPMA zurückgewiesen, da dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die von den betreffenden Waren angesprochenen Fachkreise und Verbraucher fassten die Wortfolge Mach mal so! ohne weiteres Nachdenken als Aufforderung auf, etwas nachzumachen. Es könne sich bei den beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 28 zum einen entweder um Spiele, mit von den Spielern zu erbringende Nachahmungen, beispielsweise von Mimik, Gestik oder Lauten, oder um Zubehör zu diesen Spielen handeln.

    Auch die graphische Ausgestaltung verleihe dem Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.

    Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, das Zeichen bestehe aus einer unscharfen Formulierung, die nicht ausschließlich als beschreibende Angabe bewertet werden dürfe. Die Aussage „Mach mal so!“ sei diffus, interpretationsbedürftig und nicht glatt beschreibend. Zudem vermöge die graphische Gestaltung die Unterscheidungskraft in jedem Falle zu begründen.

    Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Auch der 24. Senat des Bundespatentgerichts geht davon aus, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Angabe „Mach mal so!“ sei für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder beschreibend oder jedenfalls in einem engen beschreibenden Bezug zu ihnen.

    Bei der Wortfolge handele es sich um einen sprachüblichen, grammatikalisch korrekt und aus gewöhnlichen Wörtern gebildeten Aussagesatz mit der ohne Weiteres verständlichen Bedeutung als Aufforderung, „etwas nachzumachen“.

    Ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne weitere Gedankenschritte könne der Wortfolge unmittelbar der Hinweis entnommen werden, dass die so gekennzeichneten Waren dazu geeignet und bestimmt seien, sich spielerisch oder thematisch mit einer Nachahmung zu befassen. Es könne sich um Spiele, mit dem Ziel der Nachahmung, z. B. von Bewegung, Lauten oder von Mundstellungen handeln.

    Dass sich aus der Wortkombination „Mach mal so!“ nicht unmittelbar, konkret und im Einzelnen ergebe, zu welcher konkreten Art der Nachahmung der Verkehr animiert werden solle, spräche nicht für deren Schutzfähigkeit. Auch relativ vage und allgemeine Informationen könnten als eine Sachinformation zu bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sei bei eher reklamehaften Informationen sogar unvermeidbar. Als gängige Werbeaussage, die sich in einem Sachhinweis auf Merkmale und Eigenschaften der betroffenen Waren erschöpfe, sei die Angabe weder besonders originell noch prägnant.

    Auch die für den Wortbestandteil gewählte graphische Gestaltung beurteilte der Senat nicht als derart ungewöhnlich, als dass sie geeignet sei, von der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge wegzuführen. An den erforderlichen „Überschuss“ seien umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt.

    Anmerkung der Autorin:

    Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts stellt einmal wieder hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Marken nur dann nicht unterscheidungskräftig, wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. An Werbeslogans sind insoweit nicht höhere Anforderungen zu stellen als an Wortmarken.

    Die erforderliche Kognition bei der Betrachtung der Marke, sprich das Analysieren oder Interpretieren der Wortfolge, müsste allein ausreichend sein, um zur Unterscheidungskraft einer Marke führen. Nach ständiger Rechtsprechung neigt der Verkehr nicht dazu, Marken zu analysieren und zu interpretieren, sondern diese – wie sie ihm entgegentreten – aufzunehmen.

    Das Zeichen Mach mal so! ist als Aufforderung zu verstehen, etwas in einer bestimmten Weise zu tun. Diese Aufforderung kann allerdings nicht als Bezeichnung der Bestimmung oder Eignung der Waren selbst verstanden werden. Denn die Ware selbst kann nichts in einer bestimmten Weise nachmachen, sondern nur der angesprochene Verkehrskreis. Somit muss der angesprochene Verkehrskreis von der Aufforderung an ihn selbst Mach mal so! den gedanklichen Schritt vornehmen und die Aufforderung dahingehend interpretieren, dass die unter dem Zeichen beanspruchten Waren dazu geeignet und bestimmt sind, sich mit Nachahmungen zu befassen. Ohne diese analysierende Betrachtungsweise steht nur eine Aufforderung an den angesprochenen Verkehrskreis. Hierin ist ein gedanklicher Zwischenschritt zu sehen, der eine Kognition erfordert.

    Genau in diesem Umstand sind die Interpretationsbedürftigkeit und das Erfordernis des gedanklichen Zwischenschrittes der Wortfolge zu sehen, der dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen sollte.

    Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater

  • CE-Kennzeichen auf Massagegeräten

    Das Oberlandesgericht Köln (Aktz. 6 U 18/13) hatte sich in seinem Urteil vom 16.08.2013 mit der Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Intim-Massagegeräten (Vibratoren) zu befassen.

    Die Parteien des Rechtsstreits vertrieben im Wege des Online-Handel in Deutschland verschiedene Erotikartikel an Verbraucher. Hierbei wurden auch die streitgegenständlichen, elektrisch betriebenen Vibratoren von der Beklagten angeboten. Unstreitig waren auf den Geräten selbst weder das CE-Kennzeichen noch das Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern angebracht. Beide Zeichen ließen sich lediglich auf den Umverpackungen und den Bedienungsanleitungen der Geräte finden. (mehr …)

  • EXPERIENCE EXTRAORDINARY – leider keine Unterscheidungskraft

    Unter dem 01.04.2014 hatte das Bundespatentgericht (Aktz.: 27 W (pat) 532/13) über die Beschwerde der Western Australian Tourism Commission, Perth, Australien, gegen den zurückweisenden Beschluss der Markenstelle vom 17.04.2013 zu entscheiden.

    Die Markenstelle für Klasse 41 hatte der Marke IR 1 067 938 „EXPERIENCE EXTRAORDINARY“ den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt, weil sie jeglicher konkreter Unterscheidungskraft entbehre. Die englischsprachige Wortbildung werde unmittelbar in der Bedeutung „außergewöhnliches Erlebnis“ oder „außergewöhnliche Erfahrung“ verstanden. Sie erschöpfe sich in einem Hinweis auf die Qualität oder den Inhalt der beanspruchten Dienstleistung. Auch die grafische Ausführung der Marke bewege sich innerhalb werbeüblicher Schriftgestaltung und sei daher nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. (mehr …)

  • Home & Garden Landpartie – Klar unterscheidungskräftig?!

    Unter dem 22.05.2014 hatte der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Aktz.: 27 W (pat) 502/13) über die Wortmarke Nr. 30 2012 014 905 Home & Garden Landpartie zu entscheiden.

    Die Marke wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun durch den 27. Senat aufgehoben. (mehr …)