Die Ergänzungsvorschläge in der Suche bei Google (Autocomplete) können das Persönlichkeitsrecht verletzen. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in seinem Urteil (Aktz. VI ZR 269/12) am 14.05.2013. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger, entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, i. V. m. Art. 1, 2 Grundgesetz, gegen die Beklagte als Betreiberin einer Internetsuchmaschine rechtsfehlerhaft verneint habe.

Bei der Eingabe des Namens des Klägers zu 2. in der Suchmaschine von Google wurde durch die Autocomplete-Funktion als Suchvorschläge die Wortkombination seines Namens plus „Scientology“ sowie „Betrug“ vorgegeben. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Der Kläger verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2., als Suchbegriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen und begehrte Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger zu 2. forderte zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen und auch die Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg.

Der BGH sah in der Entscheidung des Berufungsgerichtes Rechtsfehler und verwies die Sache zurück. Nach dem BGH enthalten die Suchwort-Ergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2. in die Internetsuchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung dessen Persönlichkeitsrechts. Diesen Suchwort-Ergänzungsvorschlägen sei der fassbare Aussagegehalt inne, dass zwischen dem Kläger zu 2. und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Hierdurch würden die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, soweit diese Aussage unwahr sei und deshalb in der Abwägung die grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger gegenüber derjenigen der Beklagten überwiegen. Allerdings folge hieraus noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechts-Beeinträchtigung durch die Suchmaschine hafte, denn nach dem BGH sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Zwar sei der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Such-Ergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, jedoch trete die Verantwortung dann ein, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange.

Mit dieser Begründung orientiert sich der BGH an den Grundsätzen der Störerhaftung, wie dies vorab auch schon bei eBay und anderen Internetportalen und Forenbetreibern herangezogen wurde.

Dies bedeutet, dass der Suchmaschinenbetreiber Verletzungen ab dem Zeitpunkt zu verhindern hat, an dem er von dem Verletzten auf die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen wird.

Eine Vorabprüfung wird somit für die Suchmaschinenbetreiber, auch nach diesem Urteil, bezüglich rechtsverletzender Begriffskombinationen durch die Autocomplete-Funktion nicht zur Verpflichtung.

Autor: Rechtsanwältin Juliane Rater