Gleichsam einer Erinnerung an fortbestehende Grundsätze aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (I ZR 143/14) nochmals auf seine Grundsätze zur deutlichen Lesbarkeit entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung hingewiesen. Zwar erging die Entscheidung bezogen auf einen Sachverhalt, der sich auf die Anwendbarkeit von § 66a S. 2 TKG bezog, jedoch war Gegenstand die Frage der deutlichen Lesbarkeit.

„Diese sei gegeben, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und Mühe lesen könne.“

Als regelmäßige Leseentfernung sei dabei ein Abstand von ca. 40 cm zugrunde zu legen.

In dem streitgegenständlichen Schreiben betrug die Schriftgröße der in der Fußnote verwendeten Buchstaben und Zahlen 2 mm. Der Beurteilung der ausreichenden Größe und ausreichend beabstandet platzierten Angabe seitens der Tatsacheninstanz (OLG Düsseldorf) schloss sich der BGH an. Allerdings wurde in dem Urteil herausgestellt, dass auch die Platzierung (also der deutliche Abstand zu anderen Bestandteilen des Schreibens) maßgeblich für die Beurteilung der ausreichenden Schriftgröße und deutlichen Lesbarkeit sei.

Autor: Eckard Nachtwey, Rechtsanwalt