Dem 25. Senat des Bundespatentgerichtes 25 W (pat) 27/14 oblag die Pflicht, erneut den Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Der Senat des Bundespatentgerichtes musste sich mit dieser Sache befassen, da die Markenstelle zwar den erhobenen Widerspruch aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen mit den Worten „IMMOBILIEN LOUNGE“ und angefügten weiteren Städtenamen gegen die Wort-/Bildmarke 30 2010 071 927 „IMMOBILIEN LOUNGE“ zurückwies, jedoch dem Widersprechenden keine Kosten auferlegte.

In dem Verfahren war einerseits nur eine Widerspruchsgebühr eingezahlt worden, obwohl aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen Widerspruch erhoben worden war. Zudem war durch den Widersprechenden nur unter Bezug auf Follower bei Facebook und Internetseiten zur Benutzung der geschäftlichen Bezeichnungen und deren Bekanntheit vorgetragen worden. Daraufhin wies die Markenstelle den Widerspruch zurück, da nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Angaben zum Nachweis der Widerspruchskennzeichen beigebracht worden seien. Überdies wies die Markenstelle den gestellten Kostenantrag zurück. Gegen die Zurückweisung des Kostenantrages richtete sich auch die Beschwerde. In seiner Beschwerdebegründung führte der Markeninhaber aus, dass es dem Widersprechenden möglich gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist die Nachweise für seine geschäftlichen Bezeichnungen beizubringen. Zudem sei der Widerspruch auch in der Sache aussichtslos gewesen.

Auch das Bundespatentgericht hat durch den 25. Senat die beanspruchte Kostenentscheidung aufrechterhalten. Zur Begründung führt der 25. Senat aus, das markenrechtliche Widerspruchsverfahren sei von dem Grundsatz geprägt, dass jeder der Beteiligten seine ihm entstehenden Kosten selber trage. Eine Auferlegung von Kosten lasse die Gesetzeslage zwar grundsätzlich zu, jedoch müssten besondere Billigkeitsgründe vorliegen, damit die Kosten einem der Verfahrensbeteiligten auferlegt werden könnten. Dies sei nach den anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten anzunehmen, wenn eine aussichtslose oder zumindest keine Aussicht auf Erfolg versprechende Situation vorläge, die einer der Beteiligten im Widerspruchsverfahren mit dem Ziel des Erhalts oder des Erlöschens des Markenschutzes durchzusetzen versuche.

Auf Seiten des Widersprechenden lägen keine ausreichenden Billigkeitsgründe vor. Das Widerspruchsverfahren sei nicht von vornherein völlig aussichtslos gewesen; es sei zu beachten, dass die Grundsätze für eine Kostenauferlegung in Widerspruchsverfahren, in denen sich eingetragene Marken gegenüberstünden, nicht ohne Weiteres auf Widerspruchsverfahren zu übertragen sei, indem der Widerspruch auf eine geschäftliche Bezeichnung gestützt werde.

Für letztere gelte, dass für deren Unterscheidungskraft geringere Anforderungen gelten als für Registermarken. Auch die Tatsache, dass die Zurückweisung des Widerspruchs aufgrund der nicht innerhalb der gesetzten Fristen beigebrachten Nachweise zur Existenz der geschäftlichen Bezeichnungen erfolgt sei, rechtfertige nicht eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen.

 

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey