Bereits etwas zurückliegend ist durch den 30. Senat des Bundespatentgerichtes (30 W (pat) 562/13) über den Widerspruch aus der deutschen Wortmarke „Doregrippin“ gegen die international registrierte Wort-/Bildmarke „GRiPiN“ entschieden worden.

Das Bundespatentgericht hatte in der Beschwerde über die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken, die für Waren der Klasse 5 beansprucht waren, nämlich die jüngere international registrierte Wort-/Bildmarke für „pharmazeutische Präparate für medizinische Zwecke“ und die Widerspruchsmarke für „Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungen, allgemeiner und grippaler Genese sowie deren Symptome und Folgeerscheinungen“.

Insoweit waren die Vergleichskennzeichen für identische Waren beansprucht. Dennoch hatte bereits die Markenabteilung für Klasse 5 den Widerspruch zurückgewiesen. Der zurückweisende Beschluss bezog sich im Wesentlichen auf den nicht erfolgten, ausreichenden Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung.

Auch in der Beschwerde ist es der Widersprechenden nicht wirklich gelungen, den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung zu erbringen. Dabei hatte diese, aufgrund der langen Zeitdauer der Eintragung, nicht nur den Fünfjahreszeitraum vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke nachzuweisen, sondern auch für den Zeitraum entsprechend § 43, Abs. 1, Satz 2 MarkenG, nämlich für den Zeitraum bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichtes.

Hierzu hatte sich die Widersprechende unter anderem einer eidesstattlichen Versicherung bedient, diese allerdings nur in Kopie vorgelegt. Der Senat wies in seinem, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss darauf hin, dass „eine Kopie … aber grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO (sei), da die eidesstattliche Versicherung die persönliche Unterschrift sowie die Einreichung im Original erfordert“.

Gleichwohl unterstellte der Senat, dass die Widerspruchsmarke wohl hinreichend benutzt sei, aufgrund der weiter vorgelegten Unterlagen, nämlich Rechnungen, Produktverpackungen und Kopien der Roten Liste.

In der Sache hat der Senat jedoch dann die Verwechslungsgefahren der für identische Waren beanspruchten Marken gleichwohl verneint. Da innerhalb der Widerspruchsmarke der Schlussbestandteil „grippin“ nicht vornehmlich kennzeichnend sei und der Verkehr auch regelmäßig nicht dazu neige, Begriffe aufzuspalten, sah der Senat keine Verwechslungsgefahr. Zudem sei beachtlich, dass die Widerspruchsmarke für „Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen allgemeiner und grippaler Genese sowie deren Symptome und/oder Folgeerscheinungen“ eingetragen sei. Damit wäre eine klangliche Nähe zu dem Begriff der „Grippe“ gegeben. Damit sei der Schlussbestandteil der Widerspruchsmarke durchaus beschreibend und würde eher nicht als vornehmlich kennzeichnend betrachtet. Da es überdies der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine gesteigerte Bekanntheit ihrer Marke glaubhaft zu machen, wurde schlussendlich die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Autor: RA Eckard Nachtwey