Unter dem 11.01.2016 hatte der 25. Senat des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 22/13) über die Eintragung der Bezeichnung „MaxiBridge“ für Waren der Klassen 9 und 17, nämlich

„Elektrische Steckverbinder, deren Teile und deren Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“ in Klasse 9;

„Kunststoffisolierteile für Steckverbinder“ in Klasse 17

zu entscheiden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Markenanmeldung mit Beschlüssen vom 06.12.2010 und 28.01.2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollumfänglich zurückgewiesen. Hierzu führte sie aus, dass es sich bei der erkennbar aus den englischen Wörtern „Maxi“ im Sinn von „der Größte“ und „Bridge“ in der Bedeutung von „Brücke“, „Verbindung“, „Brückenschaltung“ zusammengefügten Bezeichnung „MaxiBridge“ um die Bezeichnung einer „großen Brücke(nschaltung)“ handele. Diese rein sachliche Information sei ohne weiteres Nachdenken für die angesprochenen Fachleute und interessierten Laien verständlich, weil die englische Sprache im Bereich der Elektrotechnik Fachsprache sei.

Die für „Brücken“ oder „Verbindungen“ auf dem Gebiet der Elektrotechnik und für „Brückenschaltungen“ auf dem Gebiet der Hochspannungstechnik geeigneten Steckverbindungen für einen Messkreis in Brückenschaltungen müssten mit Blick auf die Stromtragfähigkeit und die Isolierung gegen Spannungsdurchschläge entsprechend dimensioniert sein. Für solche Steckverbinder und die weiteren beanspruchten Waren bestehe ein enger beschreibender Bezug zur angemeldeten Bezeichnung, zumal eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit als unschädlich anzusehen sei. Für die Schutzfähigkeit spiele es im Hinblick auf den angesprochenen Verkehr keine Rolle, ob die Bezeichnung neu oder nicht üblich sei.

Das Vorliegen des Schutzhindernisses des Freihaltebedürfnisses für beschreibende Zeichen oder Angaben ließ sie dahingestellt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin und bekam vom 25. Senat des Bundespatentgerichts Recht:

Das Bundespatentgericht führt in seiner Entscheidung vom 11.01.2016 aus, dass dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung zum Begriff der Unterscheidungskraft könne vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweise, noch dass es sich um eine Angabe handele, durch die ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu den Waren hergestellt werden könne.

Das angemeldete Zeichen sei durch die Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus den Bestandteilen „Maxi“ und „Bridge“ zusammengesetzt. Bei dem englischen Wortbestandteil „Bridge“ handele es sich zwar durchaus um die naheliegende und entsprechend verwendete englische Bezeichnung für ein Bauelement, das im Zusammenhang mit Steckverbindern oder deren Zubehör als „Brücke“ bzw. „Verbindung“ oder „Querverbinder“ bezeichnet werde. Bei dem englischen bzw. deutschen Wortbestandteil „Maxi“ handele es sich dagegen um ein Kurzwort, dem schon für sich gesehen mit Blick auf die angemeldeten Waren kein ohne weiteres fassbarer, eindeutiger und sinngebender Bedeutungsgehalt zukomme und das auch in Verbindung mit „Bridge“ keine sachbezogene sinnvolle Aussage ergebe. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche habe ergeben, dass „Maxi“ deshalb gegenwärtig im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten nicht gebräuchlich sei.

Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke sei entscheidend, ob der Gesamtwortkombination „MaxiBridge“ eine beschreibende Sachaussage zukomme. In dem konkreten Warensegment werde die Größe eines Steckverbinders aber üblicherweise konkret und genau beziffert. Steckverbinder selbst würden gewöhnlich nicht mit ihrer physischen Größe bezeichnet oder beschrieben. Bei der Baugröße eines Steckverbinders komme es mit Blick auf das Platzvolumen zum Verbauen regelmäßig auf eine möglichst kleine Baugröße an. Insofern sei es eher fernliegend, dass die hier angesprochenen Fachkreise im einschlägigen Produktbereich mit dem Begriff der „MaxiBridge“ eine sachliche Angabe in Bezug auf die „übermäßige“ Baugröße der Brücke verbänden.

Der Senat habe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff „Maxi“ im übertragenen Sinn ein Hinweis auf eine „großartige Leistung“ zu entnehmen sei. Der Sinngehalt von „Maxi“ bleibe regelmäßig so vage und diffus, dass auch bei der Verwendung in Verbindung mit weiteren konkretisierenden Bestandteilen sich keine eindeutige ausschließlich produktorientierte Information ergebe. So verhalte es sich auch bei der Wortzusammenstellung „MaxiBridge“.

Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortfolge „MaxiBridge“ zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliege das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis.

Autorin: Assessorin Karin Lau, Diploma in English Commercial Law (London, Vereinigtes Königreich), Licence en Droit (Clermont-Ferrand, Frankreich)