Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 05.11.2015 zu der Frage Stellung genommen, ob das aktive Anbieten eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes, das dem Urheber ausschließlich zustehende Verbreitungsrecht verletzen kann. Nachdem auf Vorlagebeschluss des 1. Senats durch den EUGH, die maßgebliche Richtlinie der Europäischen Union dahingehend ausgelegt wurde, dass bereits ein Angebot zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original eine Verletzung des Verwaltungsrechtes sein kann. Hierfür bedürfe es noch nicht einmal der Vollendung des Erwerbsachbestandes des Schutzgegenstandes.

An dieser Segelanleitung orientierend hat der 1. Senat nicht nur die Klagebefugnis entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichtes als richtig bestätigt, sondern dass das Verwertungsrecht im Sinne von § 17 Abs. UrhG nicht nur das Recht umfasst, das Original oder dessen Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Entsprechend der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG stellt auch das Angebot zum Erwerb oder die gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes eine Verletzung der ausschließlich dem Urheber oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, zustehende Befugnis dar.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey