Jüngst wurde durch den Bundesgerichtshof das Urteil des ersten Senats (I ZR 131/12) betreffend die internationale Zuständigkeit für eine in der englischen Sprache abgefasste Pressemitteilung veröffentlicht, die unter einer „.com“-Domain veröffentlicht wurde und wettbewerbsrechtlich herabsetzenden Inhalt hätte.

Gegenstand dieser Entscheidung ist eine Pressemitteilung einer in Irland beheimateten Fluglinie, die einerseits in der deutschen Sprache, andererseits in der englischen Sprache abgefasst und über die Webseite abrufbar war. Die englische Pressemitteilung besagte über die Klägerin, dass diese eine rechtswidrige Mittler-Website betreibe, die Klägerin Tickets der Beklagten zu überhöhten Preisen verkaufe und weiterverkaufe und/oder die Klägerin die Flüge der Beklagten mit ungerechtfertigten Aufschlägen weitervertreibe.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten hinsichtlich der auf die deutschsprachige Pressemitteilung bezogenen Unterlassungsansprüche Zulässigkeit und Begründetheit festgestellt. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches der Klägerin bezogen auf die englische Pressemitteilung hatte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ihr Ziel weiter auch die Pressemitteilungen in der englischen Sprache für die Bundesrepublik Deutschland als wettbewerbsrechtlich unzulänglich untersagen zu lassen.

Nach Auffassung des ersten Senats des BGH ist das Landgericht Frankfurt am Main entsprechend Artikel 5 Nummer 3 Brüssel-I-VO für die sachliche Beurteilung der behaupteten Wettbewerbsverletzung auch durch die englisch-sprachige Fassung der Pressemitteilung international zuständig. Diese Auffassung begründet der erste Senat damit, dass zwar die Beklagte Ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats dieser Verordnung habe, jedoch das schädigende Ereignis – die unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 Brüssel-I-VO, zu der auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen zählten (BGH I ZR 24/03 – A“) – in einem anderen Mitgliedsstaat (hier Deutschland) eingetreten sei oder einzutreten droht.

Gegenstand der Klage seien Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nummer 7 UWG. Der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) sei der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens. Zwar habe die Beklagte keine Niederlassung im Inland, jedoch sei dann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort) maßgeblich für das Begründen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht Frankfurt ist nach Auffassung des ersten Senats des BGH zutreffend erfolgt. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der Artikel 5 Nummer 3 Brüssel I-VO dahin auslegt, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in Ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit habe, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, indem sich der Mittelpunkt Ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens erheben kann.

Diese Grundsätze würden auch für Unterlassungsklagen gelten.

Da die englischsprachige Fassung der Pressemitteilung auch für Verkehrsteilnehmern in Deutschland erreichbar sei, sei auch im Inland der Erfolgsort gegeben. Dies resultiere nach Ansicht des Senats und der bekannten Lebenserfahrung insbesondere aus der Möglichkeit, auf der Webseite der beklagten Airline, die Sprache durch ein Listenfeld (Drop-Down-Menu) selbst zu ändern und den eigenen Sprachkenntnissen anzupassen. Nach den Feststellungen des Senats sei die englische Version der Internetseite der Beklagten und die dort eingestellte englischsprachigen Fassung der beanstandeten Presseerklärung auch zum Abruf in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen. Nach Auffassung des ersten Senat stellen die beanstandeten Passagen der Presseerklärung eine schuldhafte Verletzung der §§ 3, 4 Nummer 7 UWG und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung dar.

Überdies sei vorliegend unter Bezug auf Artikel 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar, da ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unlauterem Wettbewerbsverhalten gegeben sei, sodass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt worden sei. Dies sei vorliegend das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey