Im Januar berichteten wir bereits aufgrund der veröffentlichten Pressemitteilung über das Urteil des BGH (Aktz.: I ZR 164/12) „www.wetteronline.de“. Zwischenzeitlich wurde auch die Urteilsbegründung veröffentlicht:

In dem Rechtsstreit klagte die Betreiberin der Domain „www.wetteronline.de“ gegen die Inhaberin der Domain „www.wetteronlin.de“.

Die Beklagte nutzte die sogenannte „Tippfehler-Domain“ um Nutzer über diese Domain auf eine dritte Domain weiterzuleiten, auf der Werbung für private Krankenversicherungen angeboten wurden.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen zum einen auf den Domainnamen „wetteronlin.de“ als Titel für Internethomepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung „www.wetteronlin.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Zudem begehrte die Klägerin die Einwilligung in die Löschung des Domainnamens, Auskunftserteilung und Verstellung der Schadenersatzpflicht.

Antragsgemäß wurde die Beklagte durch das Landgericht verurteilt und auch die Berufung des Beklagten vor dem OLG Köln blieb erfolglos.

Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Klageabweisung und hatte damit vor dem BGH zum großen Teil Erfolg. Der BGH entschied, dass die Klage abzuweisen ist, sobald die Klägerin ihre Anträge auch vorbringt.

  1. Die Verletzung ihres Namensrechts gem. § 12 BGB stützt.
  2. In Bezug auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht führte die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteil und zur Zurückweisung der Sache.
  3. Zudem wurde der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ abgewiesen. Der BGH hatte über die Verletzung des Namensrechts sowie auch über eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin und damit über eine kumulative Klagenhäufung zu entscheiden.

Nach dem BGH seien die Ansprüche, die auch namensrechtsgesestützt wurden, § 12 BGB, nicht erfüllt. § 12 könne zwar Anwendung finden selbst, wenn Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen zu verneinen seien, §§ 5, 15 MarkenGesetz, nämlich dann wenn eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfolge. Allerdings sei nicht anzunehmen, dass der Klägerin an dem Firmenbestandteil wetteronline ein Namensrecht zustehe. Der Schutz des Namensrechts ist gem. § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft voraus. Diese sei bei dem Firmenbestandteil wetteronline weder von Haus aus noch aufgrund von Verkehrsgeltung gegeben. Ohne namensmäßige Unterscheidungskraft scheiden sämtliche auf eine Verletzung des Namensrechts gestützte Ansprüche aus.

Die für die unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Abs. 1 Fall 2 erforderliche Zuordnungsverwirrung und die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers seien bei der Verwendung wetteronlin nicht gegeben. Erforderlich hierfür sei ein Eintreten einer Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinen Namen als Teil der Internetadresse gefunden werde. An dieser Interessenbeeinträchtigung fehle es bei der Nutzung einer fehlerhaften Schreibweise als Domain.

Sobald die Beklagte sich mit Ihrer Revision gegen die auf die Annahme einer unlauteren Behinderung gem. §§ 3,4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung wendet, hat dies Erfolg.

Zwar behindere die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der Domains die Klägerin in unlauterer Weise, allerdings sei das Unterlassungsgebot nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Dieses ausgeurteilte, von der konkreten Verwendung des Domainnamens losgelöste generelle Verbot sei keine hinreichende Grundlage. Es erfasst dabei auch erlaubte Sachverhalte und könne daher keinen Bestand haben.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch die Verwendung des Domainnamen für eine Internetseite, auf der für Versicherungsangebote geworben werde, die Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter behinderte. Die Verwendung des angegriffenen Domainnamens beeinträchtige die Interessen der Klägerin, weil Verbraucher, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollen, bei irrtümlicher fehlerhafter Eingabe der Internetadresse über die Internetseite des Beklagten auf eine Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet würden. Eine Behinderung sei auch dann gegeben, wenn der irregeleitete Benutzer alsbald merke, dass er nicht zu der gewünschten Internetseite gelangt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Benutzer den Fehler nur bei sich suchten und die richtige Schreibweise überprüften. Hierdurch gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren.

Zudem ging der BGH in der Berufung davon aus, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens den Zweck verfolgt habe, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Internetseite zu leiten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchten wollten. Eine unlautere Behinderung ergebe sich im Streitfall auch aus dem Gesichtspunkt des Abgangs von Kunden. Denn eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liege vor, wenn sich der Abfang in gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufdrängen. Es bestehe insoweit auch kein schützenswertes Interesse des Beklagten potenzielle Besucher der Klägerin umzuleiten. Eine unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname an den sich die beanstandete Tippfehlerdomain anlehnte aus einem reinen beschreibenden Begriff bestehe. Der Verkehr wisse, dass in vielen Fällen auch generisch Domainnamen von bestimmten Anbietern kommerziell genutzt werden. Der wettbewerbsrechtliche Schutz könne dieser Domainnamen damit nicht grundsätzlich versagt werden.

Erfolgreich wand sich der Beklagte allerdings mit der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht das Verbot nicht auf die konkrete Verwendung des beanstandeten Domainnamens für eine Internetseite mit Werbung für Versicherungsanbieter begrenzt hat, sondern die Verwendung generell, also unabhängig davon verboten hat, ob unter dem Domainnamen eine Internetseite betrieben wird und gegebenenfalls welchen Inhalt diese Seite hat. Der Klageantrag erfasse damit auch erlaubte Verhaltensweisen.

Im Streitfall beruhte die Annahme einer unlauteren Behinderung auf der Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter der Internetadresse „wetteronline.de“ das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Wetter und keine Werbung für Versicherungsunternehmer erwarten wird. Eine unlautere Behinderung scheide allerdings dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich in unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, weil er sich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt habe. In einem solchem Fall könne nicht angenommen werden, dass es ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin werberelevante Aufrufe verloren gehen.

Anmerkung der Autorin

Durch das Urteil des BGH wurde klargestellt, dass Tippfehlerdomains nicht grundsätzlich unzulässig sind, die Erfordernisse, die an die Lauterkeit gestellt werden jedoch sehr hoch sind. Eine unlaute Behinderung könne zwar nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nutzer der Internetseite alsbald merke nicht auf der richtigen Seite zu sein, jedoch dann wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite ohne Tippfehler befinde, weil er sich vermutlich bei der Eingabe vetippt habe.

Hiermit könne wohl nur ein „Störer“ gemeint sein, der wie folgt lauten könnte:

Vorsicht! Sie haben sich vertippt. Sie befinden sich nicht auf wetteronline.de, sondern auf wetteronlin.de.

Zu beachten bei dieser Entscheidung ist aber auch, dass es sich bei wetteronline um eine Bezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft handelte, so dass die Ansprüche aus dem Namensrecht und damit auch auf Einwilligung in die Löschung der Domain gänzlich ausschieden. Ganz anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich um unterscheidungskräftige Domainnamen handelt.

Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater