Seit dem 01.01.2014 ist das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG vom 10.10.13) in Kraft getreten und hat somit das bisherige Geschmacksmustergesetz abgelöst. Neben der terminologischen Änderung von „Geschmacksmustern“ als gewerblichen Schutzrechten in „Designs“ kam es zur Einführung des Nichtigkeitsantrags beim DPMA (§ 34 DesignG) den Jedermann stellen kann. Das Nichtigkeitsverfahren, geregelt in § 34a DesignG, existiert bereits in der EU- Gemeinschaftsgeschmacksmuster- Verordnung (Art.25), dem Gebrauchsmustergesetz (§15) und dem Markengesetz. Durch dieses neue Verfahren soll das Fachwissen vom DPMA genutzt werden. Es wurden „Designabteilungen“ mit je drei rechtskundigen Mitgliedern – befähigt zum Richteramt gem. § 26 II 2 PatG – gegründet, welche im Nichtigkeitsverfahren beschließen. Dieses Verfahren hat den Vorteil der Kostenersparnis, da die Amtsgebühr i.H.v. 300 Euro (§ 2 I PatentkostenG) deutlich unter den zu erwartenden Kosten bei einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Landgericht liegt und zusätzlich zu einer Kostensicherheit führt. Zudem kann sich ein Dritter gem. § 34 c DesignG an einem bereits anhängigen Nichtigkeitsverfahren beteiligen, soweit er glaubhaft darlegt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.

Die Landgerichte sind weiterhin zuständig, wenn sich der Beklagte im Wege der Widerklage (§ 33 III DesignG) auf die Nichtigkeit des eingetragenen Designs beruft. Die bloße Einrede der Nichtigkeit des eingetragenen Designs ist nicht mehr zulässig.

Außerdem ist es mit Einführung des neuen Designgesetz möglich, Sammelanmeldungen mit bis zu 100 verschiedenen Designs – unabhängig von ihrer Warenklasse – zusammen anzumelden, wo es vorher der gleichen Art bedurfte.

Auch geschützte Ausstellungen (§15 DesignG) können von nun an dem elektronischen Bundesanzeiger entnommen werden und nicht mehr nur dem Bundesgesetzblatt. Dies stellt sich, auf Grund der schnellen, kostenlosen Abrufmöglichkeit für Jedermann unter www.bundesanzeiger.de und der vereinfachten Aktualisierung, als ökonomischen Fortschritt dar.

Im Gerichtsverfahren wurde zusätzlich die Möglichkeit eingeführt, auf Antrag die Prozesskosten zu begrenzen (§ 54 I DesignG), indem ein wirtschaftlich angepasster Teil des Streitwert als Berechnungsgrundlage der Gerichtskosten festgelegt wird, was gem. § 54 II DesignG zur Folge hat, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts nur nach dem geringer bestimmten Streitwert zu entrichten hat. Gleiches gilt für die Kosten des Gegners.

Autor: Rechtsreferendarin Marja Beu

Entscheidungen zum Geschmacksmustergesetz mit Besprechung durch NACHTWEY IP finden Sie hier.