Nachdem vom 1. Senat des Bundesgerichtshofs (I ZB 62/09)* mit Beschluss der Rechtsbeschwerde stattgegeben wurde und die “Segelanweisung” für den Beschluss des Bundespatentgerichts vorgegeben hatte, ist nun durch den 29. Senat des Bundespatengerichts (29 W (pat) 147/03) entschieden worden.