Innerhalb des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist auch das Recht an Computerprogrammen sowie das Recht an Datenbanken geregelt. Allerdings sind nur Computerprogramme selbst als urheberrechtsschutzfähiges Werk in der nicht abschließenden Einzelaufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG erwähnt.

Im Unterschied zu den klassischen Rechten an urheberrechtsschutzfähigen Werken wie beispielsweise Kompositionen, Werken der bildenden Kunst oder Schriftwerken, erfolgt die Erstellung von Computerprogrammen zumeist nicht durch Einzelpersonen, sondern durch abhängig beschäftigte Software-Architekten und Software-Programmierer. Diesem Umstand ist in den Regelungen des § 69a UrhG bis § 69g UrhG Rechnung getragen worden, indem die Rechte an dem Computerprogramm direkt dem Arbeitgeber zustehen. Diesem fallen alle wirtschaftlich wertvollen Rechte zur Verwertung per Gesetz zu.

Durch die Einordnung von Computerprogrammen als urheberrechtsschutzfähiges Werk wird nur die konkrete Programmierung in der Ausführungsform gegen Übernahme, Nachahmung oder Vervielfältigung geschützt. Anders als bei einem Patent wird nicht die abstrakte Erfindung, also die erdachte Lösung eines durch Software zu lösenden Problems, geschützt, sondern die gesamte Programmierung des Source Codes.

Grundsätzlich sind Computerprogramme nicht patentfähig. Zwar besitzen Computerprogramme zumeist eine hohe Technizität, jedoch ist nach den maßgeblichen Gesetzen und Entscheidungen kein Patentschutz für Software in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union möglich.

Während für Computerprogramme „von der Stange“ die meisten Rechtsfragen bereits gelöst und gerichtlich geklärt sind, ergeben sich immer wieder bei dem Erstellen von Verträgen, für die Programmierung von Individualsoftware oder auch von Anpassungen an die individuellen Bedingungen, durchaus schwierige Rechtsfragen. Insbesondere bei Verträgen über die Erstellung von Individualsoftware ist die sorgfältige Formulierung der Verträge für beide Seiten ein zwingendes Erfordernis. Nur so ist eine handhabbare Grundlage für die Bestimmung der gegenseitigen Ansprüche und eventuell auch der sich im Laufe der Zusammenarbeit ergebenden Mängel und der Verantwortlichkeit dafür gegeben.

Aufgrund der europäischen Richtlinie zum Schutz von Datenbanken ist der grundsätzliche Schutz von Datenbanken ebenfalls in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Dabei ist Schutzgegenstand nicht ein etwaig urheberrechtsschutzfähiger Inhalt einer Datenbank, sondern der zumeist erhebliche wirtschaftliche Aufwand, den der Ersteller der Datenbank betrieben hat, um die einzelnen Daten, die über die Datenbank abrufbar sind, zusammenzutragen, zu systematisieren und über die Datenbank für Dritte abrufbar zu halten. Insoweit stellt der Datenbankschutz innerhalb des Urheberrechtsgesetzes eher nur eine regelungsähnliche Materie dar, im Vergleich etwa zu den Rechten eines Komponisten.