Wird der Inhaber eines älteren Kennzeichens (ggfs. über eine Markenüberwachung) aufmerksam auf die Anmeldung eines ähnlichen oder identischen Zeichens unter welchem ähnliche oder identische Waren und/oder Dienstleistungen beansprucht werden, kann er Widerspruch gegen diese Markenanmeldung einlegen.
In einem Widerspruchsverfahren ist durch den Inhaber der älteren Marke, den Widersprechenden, die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen darzulegen. Dem Inhaber der jüngeren Marke wird regelmäßig die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Erst anschließend erfolgt eine Entscheidung durch das jeweilige Amt.
Obwohl in allen Staaten der Europäischen Union und auch für die Gemeinschaftsmarken innerhalb der Europäischen Union die einheitliche Benutzungsschonfrist von 5 Jahren besteht, wird bei älteren Marken im Widerspruchsverfahren der Nachweis der sogenannten rechtserhaltenden Benutzung erforderlich. Die sogenannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren gestattet dem Markenanmelder innerhalb dieses Zeitraums nach der Eintragung der Marke, diese noch nicht zu benutzen. Da der sorgfältige Kaufmann rechtzeitig vor Markteinführung eines Produktes eine Marke anmeldet, wird dies regelmäßig mit deutlichem Vorlauf erfolgen, so dass nicht zwingend mit der Eintragung bereits die Marke benutzt werden muss. Anders ist dies beispielsweise in den Territorien der Vereinigten Staaten oder Kanada. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens kann der Inhaber der jüngeren Marke dann, wenn er keine Benutzung der Widerspruchsmarke kennt, den Widersprechenden durch Antrag verpflichten, die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Eine rechtserhaltende Benutzung ist dann gegeben, wenn unter der Marke in einem ausreichenden Umfang Waren und/oder Dienstleistungen vertrieben werden. Hierzu sind Belege von Verkaufsbemühungen, wie Kataloge, Internetauftritt, Handelsbeziehungen, Rechnungen, Produktabbildungen und dergleichen zu präsentieren.
Sofern der Widersprechende auch den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung erbringen kann und zwischen den Vergleichsmarken und den Vergleichswaren oder -dienstleistungen Ähnlichkeit oder Identität besteht, wird zumeist durch das angerufene Markenamt die Anmelderin in dem Bereich, in dem Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Marken und/oder der Waren und/oder Dienstleistungen besteht, zurückgewiesen.
Um ein solches Widerspruchsverfahren zu vermeiden, ist es jeweils ratsam, vor Anmeldung einer Marke oder vor Aufnahme der Benutzung einer Benutzungsmarke, den Begriff auf etwaig entgegenstehende Marken oder besondere Kennzeichnungen recherchieren zu lassen, um nicht einen Kennzeichenkonflikt zu verursachen.