Das Wettbewerbsrecht zielt darauf, dass der Wettbewerb in der Marktwirtschaft auf den fairen Leistungswettbewerb ausgerichtet sein soll. Als fairer Leistungswettbewerb wird das Angebot der Leistungen eines Kaufmanns unter zutreffender Herausstellung der Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verstanden. Im Umkehrschluss widerspricht Werbung dem fairen Leistungswettbewerb, wenn diese einen unzulässigen Vorteil verschafft, dass unzutreffende Angaben über die Leistung gegenüber den Kunden gegeben werden. Beispielsweise bei dem Hinweis auf besondere Unternehmenstradition, die nicht besteht. Der Hinweis auf eine etwa 50-jährige Unternehmenstradition erzeugt bei den Verkehrskreisen immer den Eindruck einer besonderen Qualität, weil damit auch wirtschaftlicher Erfolg verbunden wird. Deshalb stellt eine unzutreffende Angabe über ein Firmenjubiläum oder das Bestehen eines Unternehmens regelmäßig auch einen Wettbewerbsverstoß dar.

Gleiches gilt etwa auch für unzutreffende vergleichende Werbung, wenn Produkte oder Dienstleistungen miteinander verglichen werden, die nicht identisch oder ähnlich sind. In gleicher Weise wird als wettbewerbswidrig die üble Nachrede zum Schädigen der Reputation eines Mitbewerbers gewertet. So ist beispielsweise das widerrechtliche Verbreiten unzutreffender Aussagen über die Finanzsituation eines Unternehmens nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn dadurch die Gefahr für den Kredit des Unternehmens oder den guten Ruf besteht. Dies ist regelmäßig der Fall bei derartigen Behauptungen.

Da insbesondere verleumdende Aussagen über ein Unternehmen dieses sehr schnell in wirtschaftliche Bedrängnis bringen können, ist im Wettbewerb regelmäßig ein schnelles Handeln geboten. Deshalb verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab Kenntnis binnen 6 Monaten. Ohne Kenntnis ab 3 Jahren nach dem Ende des Wettbewerbsverstoßes. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Handlungen im Wettbewerb ist im Wettbewerbsrecht geregelt, dass zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen bei den zuständigen Gerichten erlassen werden können. Aufgrund dieses Umstandes kann im Wettbewerbsrecht auch mit sehr kurzen Fristen eine Abmahnung erfolgen. Diese muss nicht immer schriftlich erfolgen. Bei eklatanten Wettbewerbsverstößen kann auch allein schon die telefonisch ausgesprochene Abmahnung ausreichend sein. Soweit nicht binnen der gesetzten Frist die vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, wird zumeist unverzüglich der Antrag auf Erlass eine einstweiligen Verfügung bei dem zuständigen Zivilgericht gestellt, über den regelmäßig unverzüglich entschieden wird.

Aufgrund dieser Besonderheiten des Wettbewerbsrechts ist mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dem Verletzten ein sehr scharfes Schwert in die Hand gegeben, mit dem er sehr kurzfristig und sehr effektiv unter Nutzung des einstweiligen Rechtsschutzes den widerrechtlich handelnden Wettbewerber in seine Schranken weisen kann.