Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gilt generell für alle Unternehmen, die mehr als neun Personen mit der ständigen, automatisieren Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit die Daten durch das Unternehmen auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also nicht automatisiert, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Auch kann es in manchen Fällen, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen, für Unternehmen erforderlich sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei automatisierter Verarbeitung, die einer Vorabkontrolle unterliegt oder Unternehmen personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, § 4f Abs. 1 S. 6 BDSG.

Als Beauftragter für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Datenschutzbeauftragte kann intern im Unternehmen benannt werden oder auch als externer Dienstleister beauftragt werden. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist das Hinwirken auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Dabei hat er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des Datenschutzgesetzes und den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

Die Hauptfunktion des Datenschutzbeauftragten liegt in der Beratung und Kontrolle. Ein Weisungsrecht oder eine Umsetzungspflicht kommt dem Datenschutzbeauftragten nicht zu.

Der Datenschutzbeauftragte hat nach Erhalt der Verfahrensverzeichnisse die Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5, 6 BDSG vorzunehmen, soweit die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten besondere Risiken für die „Rechte und Freiheiten“ der Betroffenen aufweist.

Innerhalb des Kanzleiverbundes von NACHTWEY IP können wir Ihnen gerne einen externen Datenschutzbeauftragten nennen und beraten Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des privaten und öffentlich-rechtlichen Datenschutzes.