Durch das Urheberrecht sind so unterschiedliche Dinge wie Schriftwerke, Kompositionen, Zeichnungen oder Werke der bildenden Kunst sowie Filme, Lichtbilder oder Computerprogramme geschützt. Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten wie Geschmacksmuster oder Marke, entsteht der Schutz für den Urheber mit dem Abschluss der Schöpfung des Werkes. Wenn der Komponist die Komposition für beendet erklärt, ist der Urheberrechtsschutz ohne Weiteres in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.
Um die Urheberschaft an einem Werk nachweisen zu können, kann der Urheber das Werk in die Urheberrechtsrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Die Besonderheit des Urheberrechtsschutzes ist im Vergleich zum Patentschutz, dass jeweils nur die in dem Werk verkörperte konkrete Form Schutz findet. D. h., nicht die Idee oder der Gedanke, der hinter einem Roman steht, findet nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz, sondern nur die Formulierung dieser Idee durch den Romanautor. Aus diesem Umstand ergeben sich immer wieder Streitigkeiten zwischen Urhebern und Plagiatoren. Dabei ist Kern der Streitigkeit zumeist die Frage, wer hat das Original zuerst verfasst und wer hat sich daran orientierend als Plagiator versucht?
Mit dem Urheberrecht wird dem Schöpfer der schutzfähigen Werke ausschließlich das Recht zugeordnet, über die Art und Weise der Vervielfältigung, der Veröffentlichung und der Umgestaltung/Bearbeitung zu entscheiden. Grundsätzlich darf nur mit Zustimmung des Urhebers ein auf ihn zurückgehendes Werk vervielfältigt werden.
Neben den klassischen Urheberrechten an Zeichnungen, Schriftwerken oder Kompositionen, stehen die eher neueren Werkarten wie Fotografie oder Film sowie Computerprogramme. Die Rechte an Computerprogrammen sind auch im eigentlichen Sinne Urheberrechte. Diese unterscheiden sich nur in dem Punkt von den klassischen Urheberrechten, dass die Rechte an der Software unmittelbar dem Arbeitgeber des jeweiligen Entwicklers zufallen, wenn die Arbeit durch angestellte Programmierer vorgenommen wird.
Schließlich stellen die Rechte am Lichtbild oder am Film die so genannten verwandten Schutzrechte dar. Hierbei geht es um eine Zuordnung der Leistung des Filmproduzenten, des Regisseurs und anderer wesentlich auf die Produktion einwirkender Personen. Ziel dieser verwandten Schutzrechte ist es, den wirtschaftlich Handelnden eine Verwertungsmöglichkeit mit Ausschlussmöglichkeit gegenüber Dritten zu geben.
Weitere verwandte Schutzrechte sind beispielweise die Rechte der so genannten „ausübenden Künstler“. Ausübende Künstler sind beispielsweise Orchestermusiker, die anhand von Noten eines zeitgenössischen Komponisten dieses Werk aufführen. Zweck der Schutzrechte der ausübenden Künstler ist die wirtschaftliche Verwertung einer durch Aufnahme und Verkörperung vielfach abzuspielenden Aufführung eines Musikwerkes. So sollen auch die daran beteiligten ausübenden Künstler finanziell beteiligt werden. Dies erfolgt regelmäßig über die sogenannten Verwertungsgesellschaften.