Verwandte Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte, die eine enge Beziehung zu den eigentlichen Urheberrechten aufweisen. Eine genaue Abgrenzung und Definition der verwandten Schutzrechte variiert je nach Rechtsordnung.

Das deutsche Urheberrecht kennt den Begriff verwandte Schutzrechte als Oberbegriff für eine Reihe einzelner, im Gesetz ausgestalteter Schutzrechte. Dabei sind die verwandten Schutzrechte von den Rechten für Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG abzugrenzen, da diese Rechte an die Erfüllung einer persönlichen, geistigen Schöpfung geknüpft sind. Verwandte Schutzrechte hingegen knüpfen an die „Leistungen anderer Art“ an, welche der „schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werten der Urheber erbracht werden“.

Das Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) nennt in seinem 2. Teil die einzelnen verwandten Schutzrechte. Dabei sieht die Gesetzessystematik vor, dass bei den Verwandtenschutzrechten nicht der Schutz der persönlichen Leistung im Vordergrund steht, sondern der Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung. Diese knüpfen also entsprechend ihrer Zweckbestimmung an einen Prozess an, ohne dass es einer persönlichen Schöpfung mit geistigem Gehalt bedarf.

Der Unterschied zwischen dem urheberrechtlichen Schutz für Werke und dem Schutz für die verwandten Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) setzt sich bei den Schutzadressaten fort. Können Urheber nur natürliche Personen sein, so sind die Inhaber der verwandten Schutzrechte regelmäßig auch juristische Personen, da der geschützte wirtschaftliche Beitrag im Regelfall durch Unternehmen geleistet wird. Dieser Umstand wird bereits beim Gesetzeswortlaut deutlich, da § 81 UrhG und § 87 UrhG von einem Unternehmen als Rechteinhaber ausgehen.

Im Gegensatz zu den (eigentlichen) Urheberrechten beträgt die Schutzdauer der verwandten Schutzrechte im Regelfall weniger als 70 Jahre. Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG), der Schutz nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) und der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) beträgt 25 Jahre. Die Schutzdauer für den Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG) und der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) beträgt 50 Jahre. Die Schutzdauer für den Schutz des ausübenden Künstlers (§ 77 UrhG und § 78 UrhG) beträgt nunmehr 70 Jahre.