Neben den klassischen technischen Schutzrechten wie Patent-, Gebrauchsmuster- oder Sortenschutz, steht der Know-how-Schutz. Der so genannte „Know-how-Schutz“ hat seinen Ursprung im Wettbewerbsrecht, in dem Schutz von Betriebsgeheimnissen der aktuell in § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. Voraussetzung für den Schutz des Know-hows, also der Durchsetzung von Ausschließlichkeitsrechten für die Nutzung des Know-hows ist, dass dieses fortlaufend geheim gehalten ist. Diese Voraussetzung folgt aus dem Umstand, dass anders als bei Patent- oder Gebrauchsmustern, keine Registrierung des Know-hows erfolgt und daher nicht durch die Erteilung des Patentes oder eines Gebrauchsmusters, einer bestimmten Person das ausschließliche Recht an dem Verfahren oder dem Know-how zugeordnet wird.

Um die Ausschlussfunktion auch unter dem Aspekt des Kartellrechts im Wettbewerb mit den Konkurrenten nutzen zu dürfen, muss also das Know-how fortlaufend geheim gehalten werden. Dies erfolgt innerbetrieblich in den Bestimmungen im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und der hierin enthaltenen oder sonst parallel erfolgenden Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber.

Soweit beispielsweise ein Betriebsgeheimnis für die Formulierung eines Überzuges einer Tablette für die orale Aufnahme entwickelt wird, also im Bereich der Galenik, durch Verwenden bestimmter Verfahren und Bestandteile erreicht werden kann, dass sich eine Tablette im Magen in Teilen sehr schnell auflöst und dadurch die Wirkstoffe freisetzt und ein weiterer Teil der Tablette eine Depotwirkung im Körper erzeugt, so ist diese Formulierung per se ein Betriebsgeheimnis, das bei fortlaufender Geheimhaltung Schutz einerseits über die Regelung des § 17 UWG, andererseits auch über die Lizenzregelungen zum Know-how, erfährt. Auch das Wissen dieser Betriebsgeheimnisse für die vorbeschriebene bestmögliche Formulierung des Überzuges einer Tablette, können im Rahmen von Know-how-Lizenzverträgen Dritten zur Verwendung eingeräumt werden.

Bei derartigen Know-how-Lizenzverträgen ist, neben der Bestimmung der angemessenen Lizenz, auch herausragend wichtiger Bestandteil, die vertragliche Verpflichtung des Lizenznehmers, das zuvor fortlaufend geheim gehaltene Know-how ebenfalls geheim zu halten und auch seine Mitarbeiter und eventuell zusammen- und zuarbeitende Dritte zur fortlaufenden Geheimhaltung zu verpflichten.