Wie alle gewerblichen Schutzrechte werden auch Marken jeweils nur für das Territorium erteilt, in dem das jeweilige Markenamt seinen Sitz hat. Neben dem nationalen Markenschutz kann durch eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachfolgend kurz „HABM“, eine Marke für das gesamte Territorium aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlangt werden. Hierbei gilt der Grundsatz, dass eine einmalige einheitliche Prüfung erfolgt. Sollte während der Widerspruchsfrist ein Widerspruch eingelegt werden, der nur für einen Mitgliedsstaat zum Erfolg führt, so wird die Marke insgesamt zurückgewiesen. Der Anmelder hat dann jedoch die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme der Priorität der Ursprungsanmeldung der Gemeinschaftsmarke, in den verbliebenen Mitgliedsstaaten, die Marke nochmals unter Einzahlung der jeweiligen nationalen Amtsgebühren anzumelden.
Neben der Möglichkeit der auf nun 28 Staaten angewachsenen Europäischen Union mit einer Anmeldung eine Vielzahl von Territorien abzudecken, ist dies auch auf der Grundlage unterschiedlicher multilateraler Abkommen möglich.
Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die sogenannte „Pariser Verbandsübereinkunft“ (PVÜ) maßgeblich, die bestimmte Grundsätze für die Inanspruchnahme des Anmeldetages in einem Mitgliedsstaat der PVÜ regelt oder auch Vorgaben enthält, welche Mindestanforderungen an den Schutz eines Firmennamens in den Mitgliedsstaaten gewahrt werden müssen. Neben diesem multilateralen Vertrag ist bereits im Jahr 1891 das multilaterale Madrider Markenabkommen getreten. Dieses ermöglicht es, Angehörigen der Mitgliedsstaaten auf der Basis der Marke im Heimatland eine Erstreckung des Schutzes auf die Territorien der anderen Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens zu erreichen und so internationalen Markenschutz zu erlangen. Heutzutage ist die Anmeldung einer sogenannten „internationalen Registrierung“ auf der Basis des Madrider Markenabkommens in über 56 Staaten möglich. Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ist neben das tradierte Madrider Markenabkommen noch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen getreten. Dieses weitere multilaterale Abkommen hat die Fristen für die amtsseitige Prüfung der Mitgliedsstaaten auf bis zu 18 Monaten ausgedehnt, Dies war erforderlich, da einzelne Staaten Markenanmeldungen auch auf entgegenstehende ältere Marken prüfen. Unter Geltung des Madrider Markenabkommens und des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist nun, gestützt auf eine Basisanmeldung aus einem der Mitgliedsländer, eine Schutzrechtserstreckung mit einer einheitlichen Anmeldung für bis zu 86 Staaten in der Welt möglich.
Neben diesem Markenverband gibt es noch den Markenverband der OAPI und der ARIPO. Die OAPI deckt im Wesentlichen die frankophonen Staaten Afrikas, die ARIPO im Wesentlichen die anglophonen Staaten Afrikas ab. Für diese Staatenbünde ist jeweils mit einer zentralen Anmeldung bei dem jeweiligen Amt eine Erstreckung des Schutzes einer Marke auf jeweils alle Mitgliedsstaaten des jeweiligen Staatenverbundes möglich.
Unter Berücksichtigung dieser durchaus vielfältigen Möglichkeiten der relativ einfachen Schutzrechtserstreckung einer Marke mit überschaubaren finanziellen Mitteln kann durch den Vertreter im Heimatland eine Schutzrechtserstreckung der Marke, ohne Einschaltung örtlicher Kollegen, erreicht werden.
Für alle anderen Staaten, die nicht Mitglied im MMA oder PMMA sind, bzw. Mitglieder der OAPI oder der ARIPO sind, muss jeweils durch einen örtlichen Vertreter eine Markenanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt etwa für sämtliche Staaten Lateinamerikas, mit Ausnahme von Kolumbien und Mexiko und Kanada.
Mit der Priorität der Basismarke kann sodann eine Markenanmeldung in einem anderen Mitgliedsstaat der PVÜ erfolgen. Als Basismarke gilt dann die „erste“ Markenanmeldung aus dem Heimatland des Anmelders. Dabei hat der Anmelder eine Frist von sechs Monaten ab dem Anmeldetag der Basisanmeldung, um eine Basismarke als IR oder nationale Marke in einem anderen Mitgliedsstaat anzumelden. Mit dieser noch in das 19. Jahrhundert zurückreichenden Frist, die damals wohl der Laufzeit von Postschiffen geschuldet war, kann heute der durchaus hohe finanzielle Aufwand für die Anmeldung einer Marke in unterschiedlichen Territorien ein wenig zeitlich gestreckt werden.