Alle gewerblichen Schutzrechte, also Patent, Gebrauchsmuster, Sorte, Halbleitertopographie, Marke oder Geschmacksmuster, sind, wie auch das Urheberrecht und die ausschließlichen Nutzungsrechte daraus, durch den Gesetzgeber als so genannte „Ausschlussrechte“ konzipiert. D. h., mit Erteilung des Patentes oder der Eintragung der Marke oder Erlangung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem urheberrechtsschutzfähigen Werk, erlangt der Rechtsinhaber das alleinige Recht, die patentgemäße Erfindung in Form einer Vorrichtung oder eines Verfahrens zu verwenden, die Marke auf die darunter geschützten Waren aufzubringen und zu vertreiben oder das urheberrechtsschutzfähige Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Oftmals kann der Rechteinhaber jedoch nicht in allen Territorien, in denen das Schutzrecht erteilt worden ist, dieses auch selbst nutzen, sei es durch beschränkte Herstellkapazitäten im Heimatland oder durch die besonderen Usancen in den anderen Territorien.
Dem Inhaber einer Marke oder eines Geschmacksmusters, bzw. eines Patentes, steht insoweit auch die ausschließliche Befugnis zu, einen oder mehrere Dritte zu befugen, den Gegenstand der Marke, des Patentes oder der ausschließlichen Nutzungsrechte zu verwenden, also herzustellen oder zu vervielfältigen. Üblicherweise wird dies im Rahmen von Lizenzverträgen geregelt. Dabei kann insbesondere neben der Höhe einer geschuldeten Lizenz auch das Territorium bestimmt werden, in dem das Schutzrecht benutzt werden darf oder auch der sachliche Umfang der Rechte zur Vervielfältigung und Nutzung des gewerblichen Schutzrechtes. Bei der Ausgestaltung des Lizenzrechtes ist Fingerspitzengefühl und Erfahrung erforderlich, insbesondere bei Bestimmung von Art und Umfang der Lizenzvergütung. Das Sicherstellen fortlaufender Lizenzeinnahmen kann mit besonderen Regelungen erreicht werden.
Für alle Bereiche der Lizenzierung an technischen Schutzrechten, wie Patent und Gebrauchsmustern oder urheberrechtlichen Nutzungsrechten für die üblichen Werkarten, aber auch für Software oder Datenbanken wie auch für Marken und Geschmacksmuster, verfügt das Team von NACHTWEY IP über umfängliche Erfahrung, einschließlich der länderübergreifenden Lizenzierung.