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die neuste Rechtsprechung …

  • „Nur angucken-nicht anfassen“ Internetverkaufsangebote können das ausschließlich dem Urheber zustehende Verwertungsrecht verletzen

    Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 05.11.2015 zu der Frage Stellung genommen, ob das aktive Anbieten eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes, das dem Urheber ausschließlich zustehende Verbreitungsrecht verletzen kann. Nachdem auf Vorlagebeschluss des 1. Senats durch den EUGH, die maßgebliche Richtlinie der Europäischen Union dahingehend ausgelegt wurde, dass bereits ein Angebot zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original eine Verletzung des Verwaltungsrechtes sein kann. Hierfür bedürfe es noch nicht einmal der Vollendung des Erwerbsachbestandes des Schutzgegenstandes. (mehr …)

  • 50.000 EUR – BASTA!

    In seiner Entscheidung vom 27.04.2016 hat sich der 26. Senat (Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichtes) innerhalb des Senates des Bundespatentgerichtes klar positioniert und eingehend begründet, weshalb im Markenlöschungsverfahren nach wie vor der Regelgegenstandswert 50.000 EUR beträgt. Ausgangspunkt für die umfassende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Gegenstandswert zu Löschungsverfahren war ein Antrag auf Löschung der deutschen Wort-/Bildmarke 30 2010 028 443 „Schmetterling Riesling“.

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  • Fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft?

    Unter dem 10.03.2016 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 38/14) über die Eintragung des Wortzeichens „persocheck“ für Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich

    „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; Marketing [Absatzforschung]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermietung von Büromaschinen und –geräten; Vermietung von Werbeflächen (auch im Internet)“

    zu entscheiden. (mehr …)

  • Kopfschmerzen für die Widersprechende!

    Bereits etwas zurückliegend ist durch den 30. Senat des Bundespatentgerichtes (30 W (pat) 562/13) über den Widerspruch aus der deutschen Wortmarke „Doregrippin“ gegen die international registrierte Wort-/Bildmarke „GRiPiN“ entschieden worden.

    Das Bundespatentgericht hatte in der Beschwerde über die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken, die für Waren der Klasse 5 beansprucht waren, nämlich die jüngere international registrierte Wort-/Bildmarke für „pharmazeutische Präparate für medizinische Zwecke“ und die Widerspruchsmarke für „Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungen, allgemeiner und grippaler Genese sowie deren Symptome und Folgeerscheinungen“. (mehr …)

  • Unterscheidungskraft durch den Wortbestandteil „Maxi“

    Unter dem 11.01.2016 hatte der 25. Senat des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 22/13) über die Eintragung der Bezeichnung „MaxiBridge“ für Waren der Klassen 9 und 17, nämlich

    „Elektrische Steckverbinder, deren Teile und deren Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“ in Klasse 9;

    „Kunststoffisolierteile für Steckverbinder“ in Klasse 17

    zu entscheiden. (mehr …)

  • Unwirksamkeit des Widerspruchs bei nachträglicher Zahlungsbestimmung für die Widerspruchsgebühr?

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 14.01.2016 (I ZB 56/14 – „BioGourmet“) seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der nachträglichen Zahlungsbestimmung für die Widerspruchsgebühr (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.1973 – ZB 14/72, GRUR 1974, 279 – ERBA) bestätigt.

    In der Sache hat er entschieden, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne des MarkenG die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen sei, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichneten. Hierzu gehörten Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht würden. Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen seien, könne eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgehe, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht würden. (mehr …)

  • Like-Buttons von sozialen Netzwerken sind gefährlich!

    Das Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 150/15 ist der Ansicht, dass die Verwendung von Like-Buttons von beispielsweise Facebook in Internetpräsenzen von gewerblichen Anbietern wettbewerbswidrig ist, wenn nicht gut erkennbar und unmittelbar vor Anklicken des Like-Button auf die Funktion der damit verbundenen Datenerhebung des Verbrauchers hingewiesen wird.

    Vereinfacht ausgedrückt wird bei der Verwendung des von Facebook bereitgestellten Programmcodes für die Integration des Like-Button in einer Homepage die IP-Adresse des Verbrauchers abgefragt und ein Cookie auf der Seite des Verbrauchers platziert. Dieser Cookie bewirke, dass auch zukünftiges Surfverhalten des Verbrauchers Facebook bekannt werde. Bei Facebook bestehe die Möglichkeit, alle diese Daten zusammenzuführen und damit ein immer genaueres Bild über das Surfverhalten des Verbrauchers zu erstellen. Diese Technik sei den durchschnittlich aufmerksamen durchschnittlich informierten Verbrauchern unbekannt. (mehr …)

  • Im Widerspruchsverfahren gilt: Wer bestellt, bezahlt!

    Dem 25. Senat des Bundespatentgerichtes 25 W (pat) 27/14 oblag die Pflicht, erneut den Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Der Senat des Bundespatentgerichtes musste sich mit dieser Sache befassen, da die Markenstelle zwar den erhobenen Widerspruch aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen mit den Worten „IMMOBILIEN LOUNGE“ und angefügten weiteren Städtenamen gegen die Wort-/Bildmarke 30 2010 071 927 „IMMOBILIEN LOUNGE“ zurückwies, jedoch dem Widersprechenden keine Kosten auferlegte. (mehr …)

  • Die „professionelle Schleife“ von der Markenstelle zum BPatG hin zur Markeneintragung

    Unter dem 28.01.2016 hatte der 25. Senat des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 545/13) über die Eintragung der Bezeichnung „ProLoop“ für Waren der Klasse 9, nämlich

    „elektrische Schaltelemente, insbesondere Schaltleisten, Schaltmatten, Bewegungsmelder, Lichttaster und Lichtschranken sowie Sensoren; Schaltgeräte; Geräte zur Signalübertragung; Schleifendetektoren; Detektoren“

    zu entscheiden. (mehr …)

  • „Das Stilett der Beschlussverfügung kann sich auch gegen die Antragsstellerin richten“

    Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (I ZR 259/12) aus Mitte 2015 über einen interessanten wettbewerbsrechtlichen Fall zu befinden gehabt. Die Klägerin hatte davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte in ihren Märkten Brot in Fertigpackungen anbot, auf dessen Etikett die Warenbezeichnung „ORTO MIO Piadina“ sowie der Hinweis „italienisches Fladenbrot“ aufgebracht war. Zudem waren der obere und der untere Rand des Etiketts farblich entsprechend der italienischen Staatsflagge gestaltet. Unten auf dem Produktetikett war noch der Hinweis ausgeführt:

    „Hergestellt von Panificio Italiano Veritas GmbH …..“ (mehr …)