Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine registrierte Marke gelöscht werden. Dies betrifft national registrierte Marken genauso wie Gemeinschaftsmarken. Ursache für einen solchen Löschungsantrag einerseits eine in Behinderungsabsicht erfolgte Markenanmeldung sein. Gegen eine solche in Behinderungsabsicht angemeldete Marke ist nach deutschem Markenrecht bereits im Anmeldeverfahren ein Löschungsantrag möglich. Im Gemeinschaftsmarkenrecht ist dies erst möglich, nachdem die Marke eingetragen worden ist.
 
Neben dem Löschungsgrund der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht, besteht der Löschungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft, also das Amt nicht alle gegen die Unterscheidungskraft sprechenden Argumente hinreichend bei seiner Eintragungsentscheidung berücksichtigt hat. Diese Auseinandersetzungen hinsichtlich der mangelnden Unterscheidungskraft einer Marke werden zumeist dann zu einem Löschungsantrag führen, wenn aus der Marke ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird und für den Vertreter des Verletzers fraglich ist, ob die angeblich verletzte Marke auch hinreichend Unterscheidungskraft besitzt. Dabei ist, bezogen auf eine deutsche Marke, nur das Verständnis der deutschen Verkehrskreise maßgeblich. Bei einer Gemeinschaftsmarke ist auch maßgeblich, das Verständnis, das in einem Mitgliedsstaat gegeben ist. So kann beispielsweise das klar Beschreibende einer Wortmarke auf Zypern bestehen, jedoch in den anderen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht. Allein das Verkehrsverständnis auf Zypern ist jedoch ausreichend, dass die Gemeinschaftsmarke zu löschen ist. Für die Gemeinschaftsmarke gilt hierbei – wie auch beim Eintragungsverfahren – die Einheitlichkeit der Prüfung für alle Territorien der Europäischen Union.
 
Schließlich besteht noch der Löschungsgrund aufgrund älterer Rechte. Dieser Löschungsgrund kann auch als verspätetes Widerspruchsverfahren bezeichnet werden, da es dem Inhaber der älteren Marke nicht per Gesetz aufgebürdet wird, die Marke fortlaufend zu überwachen. Deshalb kann der Markeninhaber innerhalb bestimmter Fristen aus seinem älteren Recht auch bei Ähnlichkeit oder Identität der Vergleichsmarken und Ähnlichkeit und/oder Identität der Vergleichswaren und/oder Dienstleistungen einen Löschungsantrag gegen die jüngere Marke einreichen und durchsetzen. Allerdings können „ältere Rechte“ auch etwa Firmennamen sein.