Weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), also das Marken- und Geschmacksmusteramt für das gesamte Territorium der Europäischen Union, und weitere Markenämter der Europäischen Union überprüfen Markenneuanmeldungen auf entgegenstehende ältere Marken. Daher ist es auch beispielsweise ohne Weiteres möglich, eine notorisch bekannte Marke wie etwa „Microsoft“ für Software anzumelden. Eine solche Marke wird nicht aufgrund der Verwechslungsgefahr zu älteren registrierten Marken vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Harmonisierungsamt zurückgewiesen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass der Markeninhaber seine Marke nicht nur im geschäftlichen Verkehr regelmäßig auf etwaige Verletzungen überwacht, sondern auch die regelmäßig durch die Markenämter veröffentlichten Neuanmeldungen überprüft, ob diese identisch oder ähnlich sind zu seiner zuvor registrierten Marke. Im Falle der Identität oder hohen Ähnlichkeit der älteren Marke mit der jüngeren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der unter der jüngeren Marke registrierten Waren und/oder Dienstleistungen ist regelmäßig ein Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erforderlich, um ein Verwässern der eigenen Marke zu verhindern und bei nur ähnlichen Marken auch die Kennzeichnungskraft der eigenen älteren Marke zu erhalten und zu stärken.