Im deutschen Wettbewerbsrecht kommt den Tatbeständen der irreführenden Werbung besondere Bedeutung zu. So ist beispielsweise das Werben des Unternehmers mit einem erteilten Patent für eine Ware, wenn es sich hierbei nicht um ein Patent, sondern nur um ein Gebrauchsmuster handelt, eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise.
 
Die Verkehrskreise werden annehmen, dass ein Patent nach einer Prüfung durch das jeweilige Patentamt erteilt wird, was für das Gebrauchsmuster regelmäßig nicht der Fall ist. Daher führt eine solche Behauptung zu einer Irreführung der Verkehrskreise. Diese gehen nämlich davon aus, dass sie ein Produkt, das die erfindungsgemäße Vorrichtung beinhaltet, nur bei dem Patentinhaber oder dessen Lizenzen erwerben können. Demgegenüber ist das Gebrauchsmuster ungeprüft und kann daher auch ggf. nicht rechtsbeständig sein. Ein solcher Fall ist eine Irreführung durch Handeln, nämlich eine unzutreffende Behauptung.
 
Andere Beispiele für eine Irreführung durch unzutreffende Behauptung ist die Werbung einer Preisreduzierung, bei welcher der reduzierte Preis einem Preis gegenübergestellt wird, den der Unternehmer selbst zuvor zu keinem Zeitpunkt verlangt hat. Durch die Diskrepanz zwischen dem „Mondpreis“ und dem nun reduzierten Preis wird für den Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Der Vergleich zu Angeboten identischer Produkte durch Mitbewerber lässt dieses nun herausragend günstig erscheinen und stellt eine irreführende Werbung da.
 
Neben den traditionellen Fällen der Irreführung durch Handlung, also durch falsche Angaben in der Werbung durch Beschreibung von Produkten, ist erst im Jahr 2008 über den § 5 a UWG auch der Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen aufgenommen worden. Unter diese Norm fallen alle Sachverhalte, bei denen der Verbraucher dadurch irregeführt wird, dass nicht auf besondere Anforderungen und Bestimmungen, die sich auf den Kaufpreis bei dem Erwerb auswirken können, ausreichend klar und deutlich hingewiesen wird. So ist etwa die Werbung für ein so genanntes Auslaufmodell zu einem bestimmten Preis irreführend, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Modell zum Ende der Serie (Auslaufmodell) handelt.