Das Wettbewerbsrecht, in der Form des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, postuliert Handlungsgebote für die Marktteilnehmer. Mit den Handlungsgeboten sollen die Mindestbedingungen für einen lauteren Wettbewerb gesichert werden. Aufgrund dieser Formulierung von Mindeststandards stellt sich die Praxis des UWG als vornehmlich von der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen geprägte Rechtsmaterie dar. Dabei ergeben sich Unterlassungsansprüche aus den sehr breit formulierten Katalogen der §§ 4 bis 7 UWG. Üblicherweise werden derartige Unterlassungsansprüche in einem ersten Schritt durch eine so genannte „Abmahnung“ geltend gemacht. Eine Abmahnung ist regelmäßig in Form eines Briefes an den Verletzer zu formulieren. Darin wird der Wettbewerbsverstoß beschrieben und der Verletzer zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes aufgefordert. Zumeist wird eine solche Abmahnung mit einer in der Entwurfsfassung beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung versehen. Aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt sich dann auch der Umfang des zu unterlassenden Wettbewerbsverstoßes. Zur ausreichenden Sicherung der Unterlassungsverpflichtung wird regelmäßig eine Vertragsstrafe zwischen den Parteien vereinbart und von dem Verletzten gefordert.

Bedingt durch die zumeist erheblichen Auswirkungen eines Wettbewerbsverstoßes auf den lauteren Wettbewerb sind die Fristen für die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in den Abmahnungen regelmäßig kurz bis sehr kurz gehalten. Regelmäßig nicht länger als eine Woche. Aufgrund dessen wird der Verletzte in der Abmahnung auch zugleich darauf hinweisen, sollte die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht binnen der gesetzten Frist abgegeben werden, dass dann eine gerichtliche Durchsetzung erfolgt. Bedingt durch die im UWG enthaltene Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können, sollte in jedem Fall die Fristsetzung durch den Verletzer genau beachtet werden. Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches ist das sogenannte „Rechtsschutzbedürfnis“. Das Rechtsschutzbedürfnis ist solange gegeben, wie der Verletzte nicht auf andere Weise ausreichend gegen eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes gesichert ist. Mit der Abgabe einer den Verstoß ausreichend umschreibenden, mit einer ausreichenden Vertragsstrafe versehenen Unterlassungsverpflichtungserklärung ist regelmäßig die Wiederholungsgefahr beseitigt und damit das Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen.

Soweit der Verletzer die Abmahnung für begründet erachtet, kann er dann zur Beilegung der Auseinandersetzung die übersandte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafenbewehrung unterzeichnen oder auch eine eigene Unterlassungsverpflichtungserklärung entwerfen, die auch eine Vertragsstrafe zugunsten des Verletzten vorsehen muss. Regelmäßig ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der durch den Verletzten vorgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung angezeigt. Oftmals wird der Verletzte versuchen, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung, weiter zu ziehen, als er sich nach dem Verstoß direkt als begründet ergibt.

Oftmals versucht auch der Verletzte, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, in die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung auch zugleich Auskunfts-, Schadensersatz- und auch Erstattungsansprüche für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung mit aufzunehmen. Soweit der Verletzte dann eine solch weit gefasste Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet, tritt mit der Unterzeichnung dann auch die vertragliche Verpflichtung ein, einen Ersatz der Kosten des Anwalts nach dem Gegenstandswert der Abmahnung zu leisten.

Nicht nur aufgrund der in Wettbewerbssachen regelmäßig eher hohen Gegenstandswerte sollte vor Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung diese auf Inhalt und Umfang und der weitergehenden Verpflichtungen hin kritisch überprüft werden.