Registermarken entstehen durch die Anmeldung bei einem Markenamt für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen und für den in den Anmeldeunterlagen bezeichneten Begriff, Design, Melodie, Formgebung oder Farbton. Zwar ist grundsätzlich auch der Schutz eines Geruchs als sogenannte Geruchsmarke nach den Gesetzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union möglich, jedoch scheitert aktuell die Eintragung einer solchen Marke an der nicht zu erbringenden Voraussetzung der dauerhaft verkörperten, graphischen Wiedergabe der Marke, also des Geruchs.

Neben der Beanspruchung eines bestimmten Begriffes oder eines Bildes für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen mit der Markenanmeldung ist weitere Voraussetzung für die Eintragung die Zahlung der erforderlichen Amtsgebühren. Zudem können nach den einheitlichen Anforderungen der Markengesetze der EU-Mitgliedsstaaten nur Marken registriert werden, die Unterscheidungskraft besitzen. Unterscheidungskraft wird angenommen, wenn die unter der Marke beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen von ihrer Herkunft einem Unternehmen zugeordnet werden können und von der Herkunft aus einem anderen Unternehmen unterschieden werden können.

Regelmäßig stellt die Prüfung der erforderlichen Unterscheidungskraft die wesentlichste Hürde auf dem Weg zur Erlangung einer Registermarke dar.

Wir können für Sie vor jeder Markenanmeldung eine umfassende Recherche durchführen und Ihnen so eine erste Abschätzung der Erfolgsaussichten der Markenanmeldung liefern. Sollten ältere Marken zum beispiel Ihrem Entwurf entgegenstehen, können wir Sie so bereits frühzeitig auf die Risiken hinweisen und mit Ihnen zusammen Strategien entwickeln, solche Konflikte zu vermeiden.