Allen gewerblichen Schutzrechten ist gleich, dass sie für ihren Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht begründen. Der Schutzrechtsinhaber kann durch Lizenzen Dritte berechtigen, die Marke oder das Geschmacksmuster zulässig zu benutzen. Sobald ein Dritter den Gegenstand des gewerblichen Schutzrechtes, z. B. eine Marke, verletzt, kann er vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt regelmäßig im ersten Schritt durch eine Abmahnung, also dem Hinweis auf die verletzten Markenrechte und der Aufforderung, die widerrechtliche Verwendung der Marke zu unterlassen, sowie eine sogenannte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Mit diesem Schreiben wird dem Verletzer die Möglichkeit gegeben, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Markenkonflikte durch Abgabe der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis zu beseitigen.
Wenn in diesem frühen Stadium auf die Abmahnung hin nicht die erforderliche strafbewehrte Verpflichtungserklärung innerhalb der Frist oder in dem erforderlichen Umfang abgegeben wird, kann wegen Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dabei ist regelmäßig bei Verletzung geprüfter Schutzrechte wie Patente oder Marken auch die Verfolgung im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz möglich. Hierunter wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verstanden. Diese ergeht zumeist aufgrund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und daher ohne Beteiligung des Gegners, sofern dieser nicht zuvor eine sogenannte Schutzschrift hinterlegt hat. Ergeben sich aus der Schutzschrift Gesichtspunkte, die gegen den Erlass der Verbotsverfügung sprechen, so wird Termin zu mündlichen Verhandlung anberaumt. Erst nach der mündlichen Verhandlung wird dann gegebenenfalls die Beschlussverfügung erlassen.
Bei Verletzung von ungeprüften Schutzrechten, wie etwa dem Gebrauchsmuster oder dem Geschmacksmuster, stellt sich das Vorgehen im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als etwas schwieriger dar, weil ergänzender Vortrag zum Rechtsbestand des Schutzrechtes erforderlich ist.
Überdies kann jegliche Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder auch die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen im Wege der klassischen Hauptsacheklage erfolgen.