Der 26. Senat hat in seinem unter dem 06.11.2013 bereits verkündeten und jüngst erst veröffentlichten Beschluss (26 W (pat) 514/12) der gegen die teilweise Zurückweisung der Wortmarke „Origin of Beer“ gerichteten Beschwerde teilweise stattgegeben. Die genannte Anmeldemarke wurde u. a. für Biere und Biermischgetränke sowie weitere Waren der Klasse 32 für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 beansprucht. Die Markenstelle hatte die Marke „Origin of Beer“ für die zuvor genannten Waren sowie die Dienstleistungen Ausbildung, Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle sei die Wortfolge aus Worten des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt und daher ohne Weiteres zu verstehen als Entstehung/Ursprung/Herkunft des Bieres. Daher käme der Marke keine Unterscheidungskraft zu.

Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung auf Eintragungen von Gemeinschaftsmarken mit der Wortfolge „Origin of Beer“ und „Ursprung des Bieres“ verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf die noch beanstandeten Dienstleistungen verzichtet.

Der Senat hat der Beschwerde, soweit sie noch aufrechterhalten wurde, stattgegeben. Dies hat der Senat wie folgt begründet: Die Markenstelle habe nicht zuvor festgestellt, dass die streitgegenständliche Marke Waren der Klasse 32 bezeichne. Die Marke stelle keine Merkmalsbeschreibung dar. Die Marke selbst bezeichne keinerlei Merkmale der beanspruchten Ware.

Unter Beachtung des großzügig anzulegenden Maßstabes bei der Beurteilung der Frage, ob jegliche Unterscheidungskraft fehle, gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Anmeldemarke nicht unmittelbar die Waren „Biere“ und „Biermischgetränke“ beschreibe. Vielmehr erhielten die Mehrwortmarken eine allgemeine Werbeaussage. Allgemeine Werbeaussagen müssten jedoch mit den identischen rechtlichen Maßstäben bewertet werden, die für andere Marken gelten.

Sofern einer Marke eine bestimmte Werbeaussage zukomme, würde diese Feststellung nicht die zugleich erforderliche markenrechtliche Herkunftsfunktion ausschließen. Nur dasjenige, was vom Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden werde, stelle keine eintragungsfähige Marke dar (EuGH C-92/10 P „BEST BUY“). Unter Berücksichtigung der Indikatoren für eine Unterscheidungskraft, wie etwa Kürze, Originalität und Prägnanz einer Werbeaussage, sei vorliegend trotz des gewissen sachlichen Bezuges zu Bier eine kurze und einprägsame Wortfolge gegeben, aufgrund dessen entbehre die Anmeldemarke nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

Anmerkung:

Die Begründung des 26. Senats hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Mehrwortmarke „Origin of Beer“ mutet bereits sophistisch an. Allerdings ist zuzugeben, dass diese sehr fein ziselierte Begründung trotz ihrer Kürze den Kern der markenrechtlichen Frage der hinreichenden Unterscheidungskraft beleuchtet. Natürlich stellt eine Wortfolge mit der deutschen Entsprechung „Herkunft des Bieres“ eine Werbeaussage dar. Dass sich bei Feststellen einer Werbeaussage nicht zwingend die Herkunftsfunktion der Mehrwortmarke ausschließt, legt der Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH dar.
Die Besonderheit liegt nach Auffassung des Autors hier darin, dass nicht eine besondere Prägnanz der Wortfolge Grundlage für die Entscheidung des Senats war, sondern vielmehr die Einprägsamkeit und Kürze der Wortfolge.

Obwohl die Entscheidung kurz und schlüssig begründet ist, mutet die Konsequenz nachfolgend eigentümlich an, wenn „Origin of Beer“ zukünftig die Verbraucher nur auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem bestimmten Betrieb hinweist. Wie gesagt, die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, mutet vorliegend aufgrund der Eigenartigkeit der Wortfolge nur etwas besonders an.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey. Herr Rechtsanwalt Nachtwey ist Gründer der Kanzlei NACHTWEY IP mit dem Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht in Bremen.