Mach mal so!

Unter dem 20.05.2014 hatte der 24. Senat des Bundespatentgerichts über die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA bezüglich der Markenanmeldung 30 2011 052 754 Mach mal so! zu entscheiden (24 W (pat) 13/14). Die Marke war beim DPMA am 03.10.2011 als Bildmarke für folgende Waren angemeldet: „Software; Spielprogramme für Mobiltelefone und Smartphones sowie für tragbare Spielsysteme und Spielkonsolen; Spielprogramme…

Home & Garden Landpartie – Klar unterscheidungskräftig?!

Unter dem 22.05.2014 hatte der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Aktz.: 27 W (pat) 502/13) über die Wortmarke Nr. 30 2012 014 905 Home & Garden Landpartie zu entscheiden. Die Marke wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun durch den 27. Senat aufgehoben.

Die beschreibende Mehrwortmarke

Der 25. Senat des Bundespatentgerichtes (25 W (pat) 507/14) hatte über die Beschwerde der Anmelderin der deutschen Wortmarke 30 2010 070 699 „Portfolio Plus Police Exklusiv“ zu urteilen. Gegenstand des Beschlusses war die Marke „Portfolio Plus Police Exklusiv“, welche für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 beansprucht war.

Werbeslogan „Wir machen es einfach“ nicht unterscheidungskräftig

Für den 24. Senat des Bundespatentgerichtes (24 W (pat) 537/12) besitzt der Werbeslogan „Wir machen es einfach“ keine hinreichende Unterscheidungskraft. Zuvor war durch die Markenstelle für die Klasse 42 die Markenanmeldung „Wir machen es einfach“ als übliche Werbeaussage und somit nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden.

CHOCOLATINO weckt Pralinen- und Schokoladenträume

Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (25 W (pat) 527/12) gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2010 050 433.1 zu Lasten der Anmelders entschieden. Angemeldet war die Marke „Chocolatino “ für u. a. „Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, Brotaufstrich, süße Brotaufstriche aus Schokolade, Nusscreme, Nougatcreme, Schokolade, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis“.

„Herkunft von Bier“ hat Unterscheidungskraft für Bier

Der 26. Senat hat in seinem unter dem 06.11.2013 bereits verkündeten und jüngst erst veröffentlichten Beschluss (26 W (pat) 514/12) der gegen die teilweise Zurückweisung der Wortmarke „Origin of Beer“ gerichteten Beschwerde teilweise stattgegeben. Die genannte Anmeldemarke wurde u. a. für Biere und Biermischgetränke sowie weitere Waren der Klasse 32 für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 beansprucht. Die Markenstelle hatte die Marke „Origin…