In einem jüngst entschiedenen Verfahren vor dem Bundespatentgericht (AZ: 25 W (pat) 72/12) musste sich das Gericht mit der Verwechslungsgefahr von Kennzeichen aus dem Arzneimittelbereich mit sprechenden Markennamen befassen.

Gegenstand des Verfahrens war insbesondere der Wirkstoff „Pantoprazol“, der für verschiedene Präparate bei Magen-Darm-Erkrankungen genutzt wird. So wurde aus der älteren Marke „Pantopan“ gegen die Markenanmeldung vom 27.05.2009 für „Pantoprem“ Widerspruch erhoben.

Beide Kennzeichen beanspruchen, wie bereits der im Markennamen angedeutete Hinweis auf den Wirkstoff erkennen lässt, Schutz für Waren der Klasse 05 und hier insbesondere für

„Arzneimittel, nämlich Magen-Darm-Therapeutika“.

Nun hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Kennzeichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde. Dabei wurde von der Widersprechenden angeführt, dass mehr Buchstaben der beiden sich gegenüberstehenden Kennzeichen identisch seien. Hinzu trete der Umstand, dass die Endungen „an“ und „rem“ hochgradig ähnlich seien und deshalb die relevanten Verkehrskreise beide Kennzeichen verwechseln könnten.

Demgegenüber argumentierte die Anmelderin, dass insbesondere bei den hier vorliegenden Waren, nämlich

„Arzneimittel“

die Fachkreise, sprich Ärzte, Apotheker und auch die Verbraucher, ein erhebliches Maß an Sorgfalt bei der Auswahl der jeweiligen Präparate walten ließen und es deshalb nicht zu einer Verwechslung kommen könne. Dies sei insbesondere deshalb hier der Fall, da die relevanten Verkehrskreise erheblich daran gewöhnt seien, dass bei Arzneimitteln der jeweilige Wirkstoff innerhalb des Kennzeichens wieder auftauche und deshalb insbesondere die Endungen der Kennzeichen eine größere Rolle spielten, da hierauf die erhöhte Kennzeichnungskraft liege.

So entschied letztlich auch das Bundespatentgericht. Die Fachkreise, bestehend aus Ärzten und Apothekern, seien erheblich daran gewöhnt, dass Präparate mit dem Anfangsbestandteil „Panto-„ aus dem einschlägigen Wirkstoff abgeleitet seien und demnach diese Präparate die dem Wirkstoff „Pantoprazol“ zugewiesene Wirkung entfalten. Dazu führt das Gericht weiter aus, dass ein solcher Zusammenhang zwischen Wirkstoff und Produktbezeichnung im Arzneimittelbereich weit verbreitet sei. In diesem Segment sei es allgemein bekannte Gewohnheit, dass Produktbezeichnungen, auch wenn sie von jeweils verschiedenen Anbietern und Herstellern stammen, immer unter der Verwendung der (Anfangs-) Bestandteile der in den Medikamenten enthaltenen, einschlägigen und notwendigen Wirkstoffe zur Kennzeichnung der entsprechenden Präparate gebildet werden. Allein dieser Umstand führt bei dem hier getroffenen Urteil schon dazu, dass dem Anfangsbestandteil der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen „Panto“, für sich genommen, da es sich um einen Wirkstoff, bzw. dessen Abkürzung, handelt, nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommen könne.

Der Senat geht hier sogar noch einen Schritt weiter und argumentiert, dass nicht nur den Fachkreisen, sprich Ärzten und Apothekern, die eingesetzten Wirkstoffe und deren jeweilige Bezeichnungen, bzw. Abkürzung bekannt seien, sondern dies auch auf die Patienten, sprich die relevanten Verkehrskreise im Ganzen, zuträfe. Dabei urteilt das Bundespatentgericht, dass die Patienten in den letzten 10 Jahren die Bezeichnung der eingesetzten Wirkstoffe in den Präparaten insbesondere deshalb zur Kenntnis genommen hätten, weil Ärzte immer mehr dazu übergehen würden, nicht mehr ein bestimmtes Präparat zu verordnen, sondern einen bestimmten Wirkstoff auf dem Rezept zu nennen, wobei die Apotheker dann zur Abgabe des jeweils preisgünstigsten Präparates verpflichtet wären (so auch die Vorgabe des Gesetzes, vgl. § 129 Abs. 1, Nr. 1 SGB 5).

Aufgrund dieser – anscheinend gerichtsbekannten – Praxis der Verschreibung von Arzneimitteln, ging das Gericht davon aus, dass die relevanten Verkehrskreise bei den hier einschlägigen Präparaten die Wirkstoffe kennen würden.

Dieser Umstand spiegelt sich auch in der Kennzeichnungspraxis der Arzneimittelhersteller wieder. So sei es hier ja weit verbreitete Praxis, dass die Kennzeichen der jeweiligen Produkte aus der vollständigen Wirkstoffbezeichnung, in Kombination mit entweder der Firmenbezeichnung oder einem anderen Fantasiewort, gebildet würden.

Aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, sei daher eine Verwechslungsgefahr in dem vorliegenden Fall zu verneinen. Die Eintragung der Anmeldemarke sei somit möglich und der Widerspruch werde zurückgewiesen.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LL.M.