Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 15.12.2015 – Az. VI ZR 134/15 – „NO-REPLY“ über an Emails angehängte Werbung zu entscheiden.

Der Kläger wandte sich am 10.12.2013 an seine Versicherung mit der Bitte um Bestätigung seiner Kündigung. Diese Email wurde durch die Beklagte mit einer „Auto-Response-Email“ beantwortet. Nachdem das Unternehmen sich in dieser Email für die Nachricht bedankte und den Eingang der Mail bestätigte, erfolgte eine Werbung über einen Wetterservice.

Der Kläger kontaktierte daraufhin am 11.12.2013 die Beklagte erneut per Email und teilte mit, mit der erhaltenen Werbung nicht einverstanden zu sein. Auch auf diese Email erhielt er eine weitere entsprechende Auto-Response-Email mit der entsprechenden Werbung. Auch seine weitere Email am 19.12.2013 mit einer Sachstandsanfrage wurde ebenfalls durch die automatische Empfangsbestätigung samt Werbung an ihn geschickt.

Mit seiner Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen zum Zwecke der Werbung dem Kläger, ohne sein Einverständnis per Email mit ihm Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschehe, wie im Falle der Emails vom 10., 11. und 19.12.2013.

Nachdem der Kläger in erster Instanz Recht bekam, hob das Berufungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Revision und hatte hiermit Erfolg. Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor ausdrücklich erklärten Willen erfolgt ist.

 

Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht abrufbar. Sobald dieser erscheint, werden wir weiter über den Fall berichten.

 

Autor: Juliane Rater, RA’in und FA’in für gewerblichen Rechtsschutz