Unter dem 28.01.2016 hatte der 25. Senat des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 545/13) über die Eintragung der Bezeichnung „ProLoop“ für Waren der Klasse 9, nämlich

„elektrische Schaltelemente, insbesondere Schaltleisten, Schaltmatten, Bewegungsmelder, Lichttaster und Lichtschranken sowie Sensoren; Schaltgeräte; Geräte zur Signalübertragung; Schleifendetektoren; Detektoren“

zu entscheiden.

Die Markenstelle der Klasse 9 des DPMA hatte die Markenanmeldung mit Beschluss vom 22.07.2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hierzu führte es aus, dass das angemeldete Zeichen sich aus dem Wortbestandteil „Pro“ und „Loop“ zusammensetze, wobei „Pro“ einerseits die Bedeutung von „für“ oder „je“ habe, andererseits als Abkürzung für „professional“ verstanden werde. „Loop“ bedeute auf Deutsch „Schleife“ oder „Schlinge“. Hierdurch sei das Zeichen eine beschreibende Sachangabe in dem Sinne, dass die Waren für „Schleifen“/“Schlingen“ bestimmt seien oder „professionelle Schleifen“ oder „Schlingen“ darstellten.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anmelderin und bekam vom 25. Senat des Bundespatentgerichts Recht:

Das Bundespatentgericht führt in seiner Entscheidung vom 28.01.2016 aus, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 in einem noch ausreichenden Maße über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hinausgeht bzw. nicht nur einen eng beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren herstellt. Zwar ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die Bezeichnung „ProLoop“ durch die Binnengroßschreibung erkennbar aus den Bestandteilen „Pro“ und „Loop“ zusammengefügt ist, jedoch konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Begriff „Pro“ als Abkürzung für „professionell“ gebräuchlich ist. Das englische Wort „Loop“ ist mit „Schleife“ oder „Schlinge“ zu übersetzen. Zudem ist auch zutreffend, dass in den beanspruchten Waren – insbesondere Schleifendetektoren – Teile verbaut werden können, die im Deutschen als „Schleife“ und im Englischen als „loop“ bezeichnet würden. Damit liegt es nicht fern, dem Begriff „loop“ für sich genommen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuzuordnen. Jedoch hat sich nach der Recherche des Senats nicht belegen lassen, dass die Bezeichnung „loop“ derzeit als sinngebende Wortbildung verwendet wird.

Weiter wird ausgeführt, dass auch unabhängig von der möglichen warenbeschreibenden Bedeutung des Bestandteils „loop“ nach der Auffassung des Senats der angemeldeten Wortkombination keine sich aufdrängende, ohne Weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung für die gekennzeichneten Waren zukommt. In der Gesamtschau eröffnet die angemeldete Bezeichnung einen relevanten Interpretationsspielraum, sodass die von der Markenstelle aufgefundene mögliche Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten nachvollzogen werden kann und zudem nicht hinreichend eindeutig ist. Dem Verkehr wird sich bei unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes warenbeschreibendes Verständnis aufdrängen, sodass die Vorstellungen, was mit der Bezeichnung gemeint sein könnte, eher diffus ist. Eine analytische Betrachtungsweise – mag diese auch nicht besonders vertieft sein – ist im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht angebracht, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Endverbraucher ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare Beschreibung des Inhalts der beanspruchten Waren ergibt.

Anmerkung der Autorin:

„Durch die Entscheidung „ProLoop“ hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts erneut deutlich herausgestellt, was das ein oder andere Mal bei Zurückweisung von Marken gerne übersehen wird:

Eine analysierende Betrachtungsweise ist im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft fehl am Platze. Das Kennzeichen ist so zu bewerten, wie es dem angesprochenen Verkehrskreis gegenüber tritt, ohne erst im Rahmen mehrerer gedanklicher Schritte zu einer Bedeutung zu kommen. Eine im Vordergrund stehende beschreibende Begriffszuordnung, die einer Eintragung entgegensteht, muss sich ohne Weiteres und ohne Unklarheiten aus dem Markenwort ergeben und darf nicht durch eine analysierende Betrachtungsweise durch mehrere Gedankenschritte hergeleitet werden. Nur zu Recht geht das Bundespatentgericht in der Entscheidung „ProLoop“ davon aus, dass die Bezeichnung „ProLoop“ weder mangels Unterscheidungskraft noch aufgrund des Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig ist und hebt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle auf.

Autorin: Juliane Rater, RA’in und FA’in für gewerblichen Rechtsschutz