Das Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 150/15 ist der Ansicht, dass die Verwendung von Like-Buttons von beispielsweise Facebook in Internetpräsenzen von gewerblichen Anbietern wettbewerbswidrig ist, wenn nicht gut erkennbar und unmittelbar vor Anklicken des Like-Button auf die Funktion der damit verbundenen Datenerhebung des Verbrauchers hingewiesen wird.

Vereinfacht ausgedrückt wird bei der Verwendung des von Facebook bereitgestellten Programmcodes für die Integration des Like-Button in einer Homepage die IP-Adresse des Verbrauchers abgefragt und ein Cookie auf der Seite des Verbrauchers platziert. Dieser Cookie bewirke, dass auch zukünftiges Surfverhalten des Verbrauchers Facebook bekannt werde. Bei Facebook bestehe die Möglichkeit, alle diese Daten zusammenzuführen und damit ein immer genaueres Bild über das Surfverhalten des Verbrauchers zu erstellen. Diese Technik sei den durchschnittlich aufmerksamen durchschnittlich informierten Verbrauchern unbekannt.

Da die Aufklärungspflichten nach § 13 Telemediengesetz eine Marktverhaltensnorm darstellten, die auch verbraucherschützende Eigenschaften habe, stelle eine Verwendung des Like-Buttons mit der dahinter liegenden Verwendung des Programmcodes von Facebook einen Vorsprung durch Rechtsbruch dar, wenn nicht unmittelbar, bevor durch Anklicken des Like-Buttons der Zugriff auf die IP-Adresse des Verbrauchers und die damit weiter verbundenen Folgen eindeutig und unübersehbar für den Verbraucher offenbart würden.

Ein etwaig vorhandener Hinweis auf diese Funktion des Like-Buttons in der Datenschutzerklärung sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse dieser Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung des Like-Buttons platziert sein.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es steht jedoch zu vermuten, dass auch in einem möglichen Berufungsverfahren die Rechtsansicht bestätigt wird. Aufgrund dessen ist es zur Vermeidung von Abmahnungen und damit einhergehend geltend gemachte Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern erforderlich, eine Double Opt-in-Lösung bei der Verwendung des Like-Buttons vorzusehen. Dabei wird bei einem ersten Anklicken des Like-Buttons nicht unmittelbar der Zugriff auf die IP-Adresse durch den Programmcode ermöglicht, sondern es öffnet sich ein Fenster auf der Homepage des Verwenders des Like-Buttons, der auf die Funktionsweise eindeutig hinweist und den Verbraucher auf das Setzen des Cookies und die Möglichkeit der Datenzusammenführung durch Facebook hinweist.

Aufgrund der sehr eindeutigen Positionierung des Landgerichtes Düsseldorf, womit die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass hieran orientierend eine Abmahnwelle beginnen wird.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey