In seiner Entscheidung vom 27.04.2016 hat sich der 26. Senat (Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichtes) innerhalb des Senates des Bundespatentgerichtes klar positioniert und eingehend begründet, weshalb im Markenlöschungsverfahren nach wie vor der Regelgegenstandswert 50.000 EUR beträgt. Ausgangspunkt für die umfassende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Gegenstandswert zu Löschungsverfahren war ein Antrag auf Löschung der deutschen Wort-/Bildmarke 30 2010 028 443 „Schmetterling Riesling“.

Die Inhaberin der älteren Marke „Farfalla“ hatte einen Löschungsantrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 RVG, also Anmeldung in Behinderungsabsicht, gestellt. Dieser Löschungsantrag war durch die Markenabteilung 3.4 des DPMA zurückgewiesen worden. Bei der Kostenentscheidung hatte die Markenabteilung den Regelgegenstandswert von 50.000 EUR zugrunde gelegt. Mit ihrer Beschwerde hatte die Antragstellerin sinngemäß beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 EUR herabzusetzen. Zur Begründung hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der mit 50.000 EUR festgesetzte Gegenstandswert deutlich überhöht sei. Allenfalls sei ein Wert von 10.000 EUR angemessen. Es habe sich zwar defactum um einen Löschungsantrag gehandelt, jedoch sei dieser durch die Inhaberin älterer Rechte, in Verkennung der Rechtslage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist, gestellt worden. Folglich sei bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbes durch die angegriffene Marke maßgeblich, sondern wie in einem Widerspruchsverfahren, ihr Interesse an der Durchsetzung älterer Markenrechte.

Dieser Auffassung hat sich der 26. Senat nicht angeschlossen. Vielmehr setzt sich der Senat ausführlich mit der divergierenden Rechtsprechung am Bundespatentgericht auseinander. Einleitend weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke zugrunde zu legen sei. Dieses würde durch den Bundesgerichtshof seit 10 Jahren bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR angenommen. Dies werde auch von der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichtes fortlaufend so bemessen. Es habe auf den Verfahrenscharakter keinen Einfluss, ob als Löschungsgrund ein absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8 MarkenG angegeben werde.

Der Auffassung des 25. Senates, der zur Wertbemessung in Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken das 6,25-fache, bzw. das 6-fache des Satzes des Regelwertes nach
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG annehme, also einen Gegenstandswert von 30.000 EUR zugrunde legt, sei vorliegend nicht zu folgen.

Ein Regelwert von 30.000 EUR werde der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht gerecht. So führt der Senat aus:

„Denn das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der angegriffenen Marke umfasst die Kosten für die Entwicklung und die Eintragung der Marke, die bereits insgesamt einen Betrag von 50.000 EUR und mehr ausmachen können, insbesondere wenn man externe Beratung in Anspruch nimmt oder die Markenentwicklung Drittfirmen überlässt.“

Auch bei Einbeziehung des Argumentes des 25. Senates, dass es sich möglicherweise um Vorratsmarken handele, könne dieser Umstand nicht als einziger wirtschaftlicher Hintergrund einer Markenanmeldung unterstellt werden.

Da auch der BGH 50.000 EUR als Regelgegenstandswert ansetze und das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Schutz der angegriffenen Marke sich nicht Instanz abhängig steigere, sei dieser Wert zutreffend bemessen. Unter Bezug auf die umfangreiche Rechtsprechung der anderen Senate des Bundespatentgerichtes bestimmt der 26. Senat auch vorliegend den Gegenstandswert auf 50.000 EUR, sodass sich die 1,3 Verfahrensgebühr auf 1.359,80 EUR beläuft, zzgl. der üblichen Postgebührenpauschale.

Anmerkung

Mit diesem Beschluss trägt der 26. Senat des Bundespatentgerichtes zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei. Diese Aufgabe obliegt den obersten Bundesgerichten. Insoweit ist dem 26. Senat dafür zu danken, dass er der abweichenden Auffassung des 25. Senates eine deutliche Abfuhr erteilt. Die uneinheitliche Rechtsprechung der Senate beim Bundespatentgericht zu einzelnen Rechtsfragen, wie hier der Bestimmung des Gegenstandswertes von Löschungsverfahren – insbesondere unter Beachtung der seit 10 Jahren unveränderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes –, erinnert an unbelehrbare Parteien, die trotz fortlaufender abweichender Rechtsprechung dennoch das Rechtsmittel der nächsten Instanz angehen, obwohl weder der Sachverhalt, noch die Rechtsfragen eine deutlich andere Beurteilung rechtfertigen.

Es wäre wünschenswert, wenn das Bundespatentgericht, als eines der obersten Bundesgerichte, endlich auch, ähnlich dem Bundesgerichtshof, das Rechtsinstitut des Gemeinsamen Senates einführten, um damit tatsächlich zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.