Unter dem 10.03.2016 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 38/14) über die Eintragung des Wortzeichens „persocheck“ für Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich
„Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; Marketing [Absatzforschung]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermietung von Büromaschinen und –geräten; Vermietung von Werbeflächen (auch im Internet)“
zu entscheiden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung des Wortzeichens „persocheck“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 36 als Marke mit Beschlüssen vom 14.02.2013 und 27.05.2014 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollumfänglich zurückgewiesen. Hierzu führte sie aus, dass die das Anmeldezeichen bildenden Bestandteile „perso“ und „check“ seit langem in der deutschen Alltagssprache gebräuchlich und verbreitet seien, auch als Wortzusammensetzungen mit beiden Elementen, und der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen deshalb ohne weiteres Nachdenken im Sinne einer „Personalausweis-Kontrolle“ verstehen werde, wobei „persocheck“ mit diesem Sinngehalt auch belegbar in der Gegenwartssprache verwendet werde. Da alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen hierzu in Sachbezug stehen könnten, fehle dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Anmelders und bekam, nachdem er das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der mündlichen Verhandlung auf die eingangs genannten Dienstleistungen eingeschränkt hatte, vom 30. Senat des Bundespatentgerichts Recht:
Das Bundespatentgericht weist in seiner Entscheidung vom 10.03.2016 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Wortmarken besäßen insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordneten oder wenn sie sich auf Umstände bezögen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beträfen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werde.
Danach stehe der angemeldeten Wortkombination „persocheck“ nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht mehr entgegen. Allerdings setze sich das Anmeldezeichen erkennbar aus den Elementen „perso“ und „check“ zusammen. „Perso“ sei lexikalisch nachweisbar das Kurzwort für Personalausweis, bei „check“ würden die angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Zusammenhang von „Überprüfung“ ausgehen. Der Markenstelle könne auch darin gefolgt werden, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen je nach Waren- und Dienstleistungszusammenhang als sachlichen Hinweis auf eine „Personalausweis-Überprüfung“ verstehen werde. Wie eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche belege, werde „persocheck“ in diesem Sinne im Inland seit Jahren als feststehender Begriff bzw. Fachbegriff verwendet. Im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen könne das Anmeldezeichen auch im Sinne von „Personalüberprüfung“ bzw. „Persönlichkeitscheck“ verstanden werden. Dem Anmeldezeichen sei in allen denkbaren Bedeutungsvarianten ein beschreibender Gehalt zuzumessen.
Wenngleich somit das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung dem jeweils angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereite, sei gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt werde. Im Hinblick auf die vorliegend alleine noch relevanten Dienstleistungen der Klasse 35 lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen deren Merkmale beschreibe oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug hierzu aufweise. Es entspreche im Allgemeinen nicht den Branchengewohnheiten, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt zu charakterisieren. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß der durch Werbedienstleistungen angesprochene Geschäftsverkehr sowie der durchschnittliche allgemeine Endverbraucher die Kennzeichnung mit „persocheck“ zumindest auch als Hinweis auf den Erbringer von Werbedienstleistungen auffassen würden. Auch für die weiterhin noch beanspruchte Dienstleistung „Vermietung von Büromaschinen und ‑geräten“ ergebe „persocheck“ keinen nachvollziehbaren Sinn. Der Verkehr habe keinen Anlass, eine Verbindung von „persocheck“ zu der Vermietung von Büromaschinen und ‑geräten herzustellen.
Anmerkung der Autorin:
Diese sowie auch eine weitere Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 18.03.2016 (30 W (pat) 25/14 – „jurpartner“) zeigen, dass das Bundespatentgericht seine Rechtsprechung zu der Frage, wann das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft von Marken vorliegt, langsam ändert und stärker auf die Linie des Bundesgerichtshofs einschwenkt. Nach dessen ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.07.2014 – I ZB 81/13, Seite 7 Rn. 15 mwN – „for you“) kommt es darauf an, ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dieser liberaleren Auffassung ist zu Recht der Vorzug zu geben.
Autorin: Assessorin Karin Lau, Diploma in English Commercial Law (London, Vereinigtes Königreich), Licence en Droit (Clermont-Ferrand, Frankreich)