Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in seinem Urteil vom 08.10.2013 (Aktz. 6 U 97/13) mit einem falschen Normzitat in einer Widerrufsbelehrung bei einem eBay Shop zu befassen.

Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagte gab einen inhaltlich zutreffenden Text wieder, es wurde lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB nicht korrekt zitiert. Anstatt dieser Vorschrift wurde die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB a. F. genannt.

Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten aus diesem Grund ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung- und Verpflichtungserklärung ab. Der Verfügungsbeklagte ließ die Abmahnung zurückweisen und verwies darauf, dass in der Widerrufsbelehrung mittlerweile die Bezeichnung der Normkette korrigiert worden sei.

Die Verfügungsklägerin beantragte sodann beim Landgericht Cottbus den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe jedenfalls keine Wiederholungsgefahr. Ob ein Bagatelleverstoß wegen der (unrichtigen) Benennung des § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB vorläge könne jedenfalls dahinstehen.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Verfügungsklägerin mit der Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass hier ein die Spürbarkeitsschwelle überschreitender Wettbewerbsverstoß vorläge und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung grundsätzlichen nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne von § 3 UWG sei. Ferner entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne.

Dieser Auffassung tritt das Oberlandesgericht Brandenburg entgegen. Die Berufung sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Verfügungsklägerin sei zwar als mit Bewerberinnen anspruchsberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie mit dem Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Die von dem Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist jedoch weder fehlerhaft noch unvollständig. Die verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist inhaltlich zutreffend und steht mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der weiteren Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß Art. 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt. Folglich entspricht die Widerrufsbelehrung dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage eins zum EGBGB. Es wird lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB nicht korrekt zu zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB a. F., die im Zuge der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom sieben 20.07.2011 nunmehr zu § 312 g BGB geworden ist, ohne dass sich der Gesetzesinhalt geändert hat. Das Urteil führt weiter aus, dass allein der Umstand, dass eine unterbliebene Einarbeitung einer Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm in der Widerrufsbelehrung, diese nicht inhaltlich unrichtig macht.

Dabei sei maßgeblich, dass die Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesparagraphen ohnehin nicht Voraussetzung für eine korrekte Widerrufsbelehrung sei. Zum anderen werden dem Verbraucher durch die unterbliebene Korrektur der Gesetzesfundstelle die beabsichtigte Überprüfung seiner Rechte nicht unzulässig erschwert. Schließlich enthalte die Widerrufsbelehrung den korrekten Hinweis auf die Vorschriften des EGBGB. Hieraus lasse sich eine Rückverweisung auf die derzeit gültigen Vorschriften des BGB finden, so dass der Verbraucher, der sich über die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr informieren will, über diese Rückverweisung zur tatsächlich korrekten Vorschrift gelangen kann.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen