Der 29. Senat des Bundespatentgerichtes (29 W (pat) 541/13) hat die Beschwerde gegen die die Markenanmeldung zurückweisende Entscheidung des Erinnerungsprüfers des Deutschen Patent und Markenamtes ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Angemeldet war die Wortfolge „Fast & Easy“ für u. a.

Papierwaren; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Ordner; Schriftguttaschen, Schriftguthefter, Schriftgutmappen; Dokumentenhüllen; Briefkörbe; Stehsammler; Behälter und Kästen für Papier- und Schreibwaren und für Datenträger, insbesondere faltbare Behälter aus Karton oder Pappe zur Aufnahme von Schriftgut“.

Die Markenstelle für Klasse 16 hatte die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die englischen Wörter „Fast und Easy“ seien bekannte englische Worte, die ohne Weiteres mit ihrem Sinn in der deutschen Sprache, nämlich „schnell“ und „einfach“, erfasst würden. Für die beanspruchten Waren ergebe dies ohne Weiteres eine verständliche und sachbeschreibende Eigenschaft. Sie beinhalte auch den Hinweis auf eine einfache und schnelle Handhabbarkeit der so bezeichneten Waren.

Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde vornehmlich damit, dass „Schnelligkeit“ keine Angabe sei, die eine Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Büroartikeln darstelle.

Unter Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH zur Unterscheidung, nämlich dass sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft einerseits an den beanspruchten Waren, andererseits an der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises zu orientieren habe, hat der 27. Senat den Sachverhalt geprüft.

Keine Unterscheidungskraft besäßen Kennzeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufwiesen, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solche erfasst werde.

Bei derartigen beschreibenden Angaben gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel verstehe (BGH Beschluss vom 01.03.2001, Aktz.: I ZB 42/98 – „marktfrisch“). Da die beiden Adjektive „fast“ und „easy“ zum englischen Grundwortschatz zählten, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass das inländische Publikum diese Worte mit deren Bedeutungen „schnell“ und „leicht“, „einfach“, „mühelos“ übersetze. Auch das kaufmännische Symbol „&“ sei eine gängige und häufig verwendete Abkürzung für das Wort „und“.

Für alle Verkehrskreise sei ohne Weiteres der Sinn „schnell“ und „einfach“ auch ohne Analysieren durch den Betrachter zu erkennen.

Da eine leichte, unkomplizierte und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit ein wichtiges Produktmerkmal auch für Waren der Klasse 16 darstelle, wären diese Worte nur eigenschaftsbeschreibend und ihnen fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Unter Hinweis auf Internet-Suchergebnisse für derartige Produkte und deren einfache Handhabbarkeit wird die eigenschaftsbeschreibende Bedeutung der Marke durch den 27. Senat des Bundespatentgerichtes noch näher belegt.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey