Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter dem 13.08.2013 (Aktz. I 20 U 75/13) über eine Berufung im Zusammenhang mit der Auffindbarkeit des Impressums bei auf Facebook-Seiten hinter dem Info-Button zu entscheiden.

Die Vorinstanz, das Landgericht Mönchengladbach, hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgewiesen, dass dieser zu unbestimmt sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er machte geltend, die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes reiche im vorliegenden Fall aus. Zudem bedürfe es dreier Klicks, um von der Facebook-Seite auf das Impressum der Internetseite des Antragstellers zu gelangen. Hiergegen verteidigte sich der Antragsgegner mit dem Argument, dass das Impressum auf seiner Hauptseite durch einen Klick von der Facebook-Präsenz erreichbar sei.

Das Berufungsgericht hält den Antrag für ausreichend bestimmt und die Berufung für begründet.

In der Sache selbst führte das Gericht aus, dass der Antragsgegner unlauter handele, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangabe nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu Verfügung stellt. Die Anbieterkennung erfolgt auf der streitgegenständlichen Facebook-Seite nur über den Info-Button, hinter dem sich ein weiterer Link zum Internetauftritt des Antragsgegners befindet. Diese Bezeichnung als „Info“ hält das Berufungsgericht für unzureichend, da sie dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber Anbieterinformationen abgerufen werden könnten. Befänden sich die erforderlichen Informationen nicht auf der Startseite, müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschlössen. Im Gegensatz zu den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ gelte dieses Erfordernis bei der Bezeichnung „Info“ nicht als erfüllt. Bei den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ werde für den Nutzer klar, dass er über die so bezeichneten Links Informationen zu den entsprechenden Kontaktdaten bekomme. Bei der Bezeichnung „Info“ sei dies nicht der Fall. Unter einem solchen Info-Button könne eine Vielzahl von Informationen bereitgehalten werden.

Bezüglich der Bestimmtheit des Antrages führte das Gericht aus, dass die Wiederholung des Wortlautes eines gesetzlichen Verbotstatbestandes grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ausreichend sei. Eine Ausnahme sei jedoch dann anzunehmen, wenn der Anwendungsbereich einer Norm durch eine gefestigte Auslegung geklärt und eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrages nicht möglich sei. Hiervon geht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus. Die auslegungsbedürftigen Begriffe des Gesetzeswortlautes des § 5 Telemediengesetz (TMG) „leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar“, seien durch die Rechtsprechung, dahingehend geklärt, dass sich die Angaben nicht auf derselben Seite befinden müssen, sondern es ausreiche, wenn der Anbieter weiterführende Links nutze, diese verständlich bezeichnet sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diese Ausgestaltung durch die Rechtsprechung eröffne dem Nutzer diverse Möglichkeiten, dem Gebot gemäß § 5 TMG nachzukommen. Eine weitere Konkretisierung der Vorgabe „Erkennbarkeit und Erreichbarkeit“ sei dem Antragsteller bei dieser Sachlage nicht möglich.

Hinzu kam in diesem Fall, dass der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners, nach Anklicken des Info-Button, noch den weiteren Button „Kontakt“ anklicken musste, bevor er zur Internetseite des Antragsgegners weitergeleitet wurde. Ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangte oder auf der Internetseite noch den weiteren Button „Impressum“ anklicken musste, ist streitig. Auf dieses weitere Merkmal kam es für die Entscheidung jedoch nicht mehr an.

Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater