In einer Reihe von Urteilen hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofes dankenswerterweise die Chance genutzt, die Voraussetzung für die Annahme von § 8 Abs. 4 UWG – rechtsmissbräuchliches Vorgehen – weiter zu definieren genutzt.

In dem Urteil (BGH I ZR 119/09) hat der Senat das Vorliegen generell rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, durch separates klagweises Vorgehen bei Wettbewerbsverstößen, bei sachnahen Erwägungen des Verletzten verneint. In dem entschiedenen Fall war die Verletzte in zwei separaten Klageverfahren wegen zweier, sehr ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße, in getrennten Hauptsacheverfahren gegen die Verletzerin vorgegangen.

Berufungsgericht und 1. Senat des Bundesgerichtshofes haben sich jeweils dahingehend geäußert, dass in dem gesonderten klagweisen Vorgehen, nicht per se ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu sehen sei. Insbesondere dann, wenn mit den Klagen auch in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden, sei die möglicherweise unterschiedlich lange Verfahrensdauer, bei unterschiedlichen Verstößen, zu beachten.

Ferner weist der 1. Senat des BGH darauf hin, dass die nach § 145 ZPO grundsätzlich mögliche Prozesstrennung zwar durch die verletzte Partei beantragt werden könne, jedoch die Entscheidung darüber in das Ermessen des Prozessgerichtes gestellt sei. Die Entscheidung sei jedoch nicht überprüfbar und auch nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.

Hieraus folgert der 1. Senat des Bundesgerichtshofes, dass erhebliche Gründe für die separate klagweise Durchsetzung von ähnlichen, umso mehr für unähnliche, nicht in derselben Werbemaßnahme enthaltenen Wettbewerbsverstöße bestehe und in dieser Aufspaltung kein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG verwirkliche.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey