Wettbewerbsrechtliche Sachverhalte mit unlauteren Irreführungshandlungen sind die Regel. Ausnahmen bilden hingegen die eher seltenen Fälle der Irreführung, durch das Unterlassen der Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Ware. Zu einem dieser eher seltenen Sachverhalte hat nun der 1. Senat des Bundesgerichtshofes (I ZR 17/13) unter ausführlicher Begründung in der Revision, die in 1. und 2. Instanz bereits erfolgreiche Klage wiederum bestätigt.

Die mit Elektrohaushaltsgeräten handelnde Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige, wie nachfolgend wiedergegebenBGH I_ZR_17_13 für unterschiedliche elektrische Haushaltsgeräte geworben. Dabei unterließ sie die Angabe von Typenbezeichnungen für einzelne elektrische Haushaltsgeräte. Dies war der Anknüpfungspunkt der Klägerin, die hierin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG erkannt.

Nach Ansicht der Richter des 1. Senates des Bundesgerichtshofes ist § 5a Abs. 3 UWG dahingehend auszulegen, dass unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall, unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. So müsse bei einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen, unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis, in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessener Weise, angeboten werden, um einem durchschnittlichen Verbraucher zu ermöglichen, ein Geschäft abzuschließen, wozu nach § 5a Abs. 3 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistungen zählten, sofern sich diese nicht unmittelbar aus den Umständen selbst ergäben.

Unter Bezug auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG) sei eine nicht zu beanstandende Produktwerbung, unter Berücksichtigung von § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG gegeben, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbenen Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten müsse, das Produkt zu kaufen oder dieses im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehe.

Unter allen Umständen zähle die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgerätes zu den wesentlichen Merkmalen, da sie dem Verbraucher die einfachste Möglichkeit für einen Preisvergleich böte. Dies gelte auch für die beanstandete Werbeanzeige. Der Hinweis der Beklagten, dass teilweise identische Produkte, unter unterschiedlichen Typenbezeichnungen, von unterschiedlichen Herstellern angeboten würden, sei unmaßgeblich, da gerade die Typenbezeichnungen den Käufern hinreichende Orientierung böten. Auch wenn die Typenbezeichnung nicht unmittelbar eine Information zum Produkt enthalte, da dies oftmals frei wählbare Fantasiebezeichnungen seien, sei beachtlich, dass nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht nur solche Angaben, die einen unmittelbaren Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produktes haben, sondern alle Merkmale des Produktes, die für die geschäftliche Entscheidung relevant seien, dem Verbraucher, durch das ihm gemachte Angebot mitgeteilt werden.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey