Vor kurzem wurde der Beschluss des Bundesgerichtshofes in der Zwangsvollstreckungssache I ZB 42/11 – „Reichweite des Unterlassungsgebots“ veröffentlicht.

Grundlage für den Beschluss war ein Rechtsstreit, bei dem Fotografien von Speisen zusammen mit Rezepten auf einer bestimmten Webseite Dritten zugänglich gemacht wurden. Diese Fotografien des Klägers im Ausgangsverfahren wurden von Dritten für die Bebilderung ihrer Rezepte, die diese auf der Seite der Beklagten einstellten, verwendet. In dem Ausgangsrechtsstreit wurden drei bestimmte Fotografien, nämlich die Abbildung „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Boerek mit Hack“ zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht.

Bereits der Ausgangsrechtsstreit war bis zum Bundesgerichtshof geführt worden (I ZR 166/07 – „Marions-Kochbuch.de“).

Nachdem das Urteil in der Revisionsinstanz rechtskräftig geworden war, wurden auf der Homepage der seinerzeitigen Beklagten auch die Fotos „Malaga-Eis“ und „Körner-Buttermilch-Brot“ eingestellt. Diese beiden ebenfalls auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens zurückgehenden Fotos wurden nun von dieser in einem Ordnungsgeldverfahren zum Gegenstand genommen, um ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot aus dem Ausgangsverfahren geltend zu machen. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Zurückweisung damit begründet, dass seitens des Bundesgerichtshofs im Ausgangsverfahren der Unterlassungsantrag dahingehend ausgelegt worden war, dass nur die drei Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Boerek mit Hack“ zum Gegenstand des Unterlassungsanspruches gemacht worden waren. Da zwei andere Fotografien nun zum Gegenstand des Ordnungsmittelantrages gemacht wurden, sei eine Abweichung gegeben, die nicht unter den Unterlassungsanspruch falle.

Auch der Bundesgerichtshof hat mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde diese Auffassung geteilt. Mit seiner umfassenden Begründung legt der 1. Senat den Rahmen für einen Ordnungsmittelantrag präzisiert näher fest. Er betont, dass nicht nur identische Handlungen, sondern auch kerngleiche Handlungen von dem Unterlassungsgebot erfasst sein könnten. Voraussetzung sei, dass bei der gleichartigen Abwandlung das Charakteristische und Konkrete zum Ausdruck komme. Deshalb könne bei der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die Verletzung desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründet sein, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig seien. Zwingende Voraussetzung für einen erfolgreichen Ordnungsmittelantrag seien in diesem Fall jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen bereits in das Erkenntnisverfahren und in die Verurteilung einbezogen seien.

Dies wäre dann der Fall, wenn der Unterlassungsantrag zwar nur die drei vorgenannten Bilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Boerek mit Hack“ zum Gegenstand gehabt habe, im Verfahren selbst auch die beiden anderen Abbildungen „Malaga-Eis“ und „Körner-Buttermilch-Brot“ im Sachverhalt vorgetragen worden seien und hierüber dann eine Einbeziehung in das grundsätzliche Unterlassungsgebot erfolgt sei.

In dem vorliegenden Fall sah der 1. Senat des Bundesgerichtshofes in dem beantragten Ordnungsmittel aufgrund der Verwendung zweier anderer, nicht im Unterlassungstenor erwähnte Fotografien eine unzulässige Erweiterung des Titels, dies sei jedoch nicht mit den Grundsätzen des § 98 ZPO zu vereinbaren.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey