Unter dem 01.04.2014 hatte das Bundespatentgericht (Aktz.: 27 W (pat) 532/13) über die Beschwerde der Western Australian Tourism Commission, Perth, Australien, gegen den zurückweisenden Beschluss der Markenstelle vom 17.04.2013 zu entscheiden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hatte der Marke IR 1 067 938 „EXPERIENCE EXTRAORDINARY“ den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt, weil sie jeglicher konkreter Unterscheidungskraft entbehre. Die englischsprachige Wortbildung werde unmittelbar in der Bedeutung „außergewöhnliches Erlebnis“ oder „außergewöhnliche Erfahrung“ verstanden. Sie erschöpfe sich in einem Hinweis auf die Qualität oder den Inhalt der beanspruchten Dienstleistung. Auch die grafische Ausführung der Marke bewege sich innerhalb werbeüblicher Schriftgestaltung und sei daher nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin, in der sie vorbringt, das Publikum werde den von der Markenstelle angenommenen Wortsinn allenfalls nach analysierender Bewertung verstehen. Das Wortelement entbehre zudem nicht jeder beschreibender Bedeutung, insbesondere komme es für die beanspruchten Dienstleistungen nicht auf Erfahrungen an. Die grafische Ausgestaltung verleihe der Marke zudem ihre Schutzfähigkeit.

Die zulässige Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des 27. Senates des Bundespatentgerichtes weise die Marke keine Unterscheidungskraft auf. Die Marke EXPERIENCE EXTRAORDINARY sei aus einfachen englischsprachigen und auch aus romanischen Sprachen geläufigen Ausdrücken gebildet, die eine deutschsprachige Entsprechung haben (extra ordinär) oder bisweilen unmittelbar im deutschen Sprachgebrauch nachweisbar sind (z. B. User Experience). Zutreffend habe die Markenstelle angenommen, dass die Begriffe „EXPERIENCE“ als „Erlebnis“, „Erfahrung (Substantiv) und „EXTRAORDINARY“ als Adjektiv in der Bedeutung „außergewöhnlich“ dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt seien und in der Bedeutung „außergewöhnliches Erlebnis“ aufgefasst werden. Aus der englischsprachigen Herkunft der Begriffsbildung könne kein Verständnis als Herkunftshinweis entnommen werden. Einfache englische Aussagen seien Teil der Werbesprache.

Auch, wenn die Wortverbindung nicht uneingeschränkt den grammatikalischen Grundregeln entspräche, werde der inländische Verbraucher „EXPERIENCE“ als Substantiv und „EXTRAORDINARY“ als zugeordnetes Adjektiv verstehen. Im Zusammenhang einer Werbeaussage für Dienstleistungen werde die Zeichenbildung nicht als verfremdend wahrgenommen, die das Verständnis als Sachinformation hindere. Die Werbesprache entziehe sich vielfach formalen Sprachregeln. Allenfalls werde die Wortstellung als Heraushebung des Begriffes „EXTRAORDINARY“ verstanden. Auch sei ein Verständnis im Sinne von „Erlebe das Außergewöhnliche“ möglich, welches als fernliegender angesehen werde, da die Bedeutung von „EXPERIENCE“ vertiefte Englischkenntnisse erfordere und das Verständnis die gedankliche Ergänzung des Artikels „the“ voraussetze.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 führte der Senat aus, dass das angemeldete Zeichen in werbender Form bezüglich der Dienstleistungen anzeige, dass diese mit ausgeprägtem Erlebnisgehalt und Informationen hierüber angeboten werden. Das Publikum sei insbesondere im Kontext touristischer Angebote nachhaltig an Angaben gewöhnt, die den Erlebniswert einer Reise herausheben. Die Angabe EXPERIENCE EXTRAORDINARY werde daher in diesem Kontext als Sachhinweis auf eine Reise mit hohem und/oder ungewöhnlichem Erlebniswert verstanden. Gleiches gelte für die touristische Dienstleistung der Klasse 41, die ebenfalls auf die Vermittlung von Informationen für potenzielle Touristen in Form von Ausstellungen, Veranstaltungen und über Print- oder elektronische Medien abziele.

Auch den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 und 41 könne für den Erlebnisgehalt einer Veranstaltung, aus Sicht der potenziellen Leistungsempfänger, zentrale Bedeutung zukommen.

Nach Entscheidung des Senates vermöge auch die grafische Darstellung der Wörter nicht die Annahme konkreter Unterscheidungskraft des Zeichens zu tragen. Zwar könne einer Wort-/Bildmarke unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, allerdings hätte es, im Hinblick auf die klare Sachzuordnung der hier gegenständlichen Wortkombination, eines auffallenden Hervortretens der grafischen Merkmale bedurft.

Eine solche Abweichung von üblichen gebrauchsgrafischen Wiedergabeformen sei dem Gesamteindruck der Marke nicht zu entnehmen. Die Gestaltung der Buchstaben wirke wie eine, mit einfachen Mitteln gefertigte Gravur. Die Schriftart verweise auf ein individualistisches, unkonventionelles, gegebenenfalls sogar zivilisationsfernes Umfeld und konkretisiere den Hinweis auf die Art des Erlebnisses, dass das Reise- oder sonstige Dienstleistungsangebot in Aussicht stelle. Das Publikum werde die Grafik auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente beziehen.

Anmerkung der Autorin

Zuzustimmen ist der Entscheidung nur insoweit, als dass einer aus einfachen englischsprachigen Ausdrücken gebildete Marke, nicht aufgrund ihrer englischsprachigen Herkunft, ein Verständnis als Herkunftshinweis zu entnehmen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass auch der deutsche Verbraucher einfache englischsprachige Begriffe in ihrer Bedeutung verstehe.

Allerdings hat der 27. Senat des Bundespatentgerichtes in seiner Entscheidung die analysierenden Zwischenschritte, die der Verbraucher vornehmen muss, um zu einer Beschreibung der Dienstleistungen zu kommen, nicht ausreichend gewürdigt. Die Marke ist gebildet aus den beiden Wörtern „EXPERIENCE“ und „EXTRAORDINARY“. Das vorgestellte Substantiv „EXPERIENCE“ versteht der angesprochene Verkehrskreis als „Erfahrung/Erlebnis“. Auch „EXTRAORDINARY“ kann durch das deutschsprachige Publikum aufgrund der deutschsprachigen Entsprechung „extra ordinär“ verstanden werden. Allerdings ergibt sich hierdurch die Übersetzung „Erfahrung/außergewöhnlich“. Mit dieser Wortfolge kann weder der deutschsprachige, noch der englischsprachige Verkehrskreis eine direkte Zuordnung zu den Dienstleistungen finden. Um zu einer rein beschreibenden Werbeaussage zu kommen, hätte es einer anderen Anordnung der Worte bedurft, nämlich EXTRAORDINARY EXPERIENCE, welches übersetzt werden kann mit „außergewöhnliche Erfahrungen“.

Nach der Entscheidung des Bundespatentgerichtes werde im Zusammenhang einer Werbeaussage für Dienstleistungen, bei denen die Verbraucher an inhaltlich vergleichbare Angebote gewöhnt seien, die Zeichenbildung nicht als Verfremdung wahrgenommen. Dem ist entgegenzutreten. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeaussagen sind nach ständiger Rechtsprechung nicht höher anzulegen, als bei einfachen Wortmarken.

Die Notwendigkeit der Kognition spricht gegen die konkrete Sachangabe für die beanspruchte Dienstleistung. Der angesprochene Verkehr hat die Begrifflichkeiten zu übersetzen und in die richtige Reihenfolge zu bringen, um dadurch zu einem möglichen Verständnis der Marke zu kommen.

Zudem ist, nach diesseitiger Ansicht, die Prüfung der Unterscheidungskraft, aufgrund der grafischen Ausgestaltung, verkürzt ausgefallen. Jeder einzelne Buchstabe der Anmeldemarke ist einzeln ausgestaltet. Kein Buchstabe gleicht dem anderen und damit entspricht die Grafik der Marke nicht einer üblichen Schriftart. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Schriftart auf ein individualistisches, unkonventionelles, gegebenenfalls sogar zivilisationsfernes Umfeld hinweise, konkretisiert dies gerade nicht den Hinweis auf ein etwaiges Erlebnis, sondern steht vielmehr für die Unterscheidungskraft der Marke. Eine Schriftart, die es ermöglicht, auf ein individualistisches, unkonventionelles, gegebenenfalls sogar zivilisationsfernes Umfeld hinzuweisen, muss an sich schon, aufgrund der grafischen Leistung, Unterscheidungskraft aufweisen.

Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater