Das Oberlandesgericht Köln (Aktz. 6 U 18/13) hatte sich in seinem Urteil vom 16.08.2013 mit der Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Intim-Massagegeräten (Vibratoren) zu befassen.

Die Parteien des Rechtsstreits vertrieben im Wege des Online-Handel in Deutschland verschiedene Erotikartikel an Verbraucher. Hierbei wurden auch die streitgegenständlichen, elektrisch betriebenen Vibratoren von der Beklagten angeboten. Unstreitig waren auf den Geräten selbst weder das CE-Kennzeichen noch das Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern angebracht. Beide Zeichen ließen sich lediglich auf den Umverpackungen und den Bedienungsanleitungen der Geräte finden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Vorschriften des § 7 Satz 2 ElektroG und § 8 Absatz 1 EMVG würden Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG darstellen und die Kennzeichen müssten deshalb auf den Geräten selbst angebracht werden. Sie nahm mit der Klage die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, ohne eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät selbst sowie Elektro- und Elektronikgeräte ohne die erforderliche Kennzeichnung auf dem Gerät selbst, in Form einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den Vibratoren selbst, sei aus hygienischen, funktionellen und ästhetischen Gründen nicht möglich und stelle auch keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher dar. Ferner handle es sich bei der Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern nicht um eine Marktverhaltensregel, sondern um eine reine Marktzutrittsregelung.

Das Oberlandesgericht urteilte, dass sich bei den streitgegenständlichen Vibratoren um solche Betriebsmittel handele, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Aus diesem Grunde müsse die CE-Kennzeichnung auf den Geräten selbst angebracht werden und eine fehlende Kennzeichnung führe zu einem Verstoß aus § § 8 Abs. 1 Satz 1; 3 Absatz 1; 4 Nummer 11 UWG; 8 Abs. 1 EMVG.

Bei der Pflicht auf Elektrogeräten das so genannte CE-Kennzeichen anzubringen, handle es sich um eine Verhaltenspflicht des Herstellers im Zusammenhang mit dem Vertrieb bestimmter Betriebsmittel. Dabei sei die Kennzeichnung im Interesse der Marktteilnehmer vorgeschrieben. So diene die Kennzeichnung von Elektrogeräten mit dem CE-Kennzeichen zwar auch der Förderung der freien Verkehrsfähigkeit von elektromagnetisch verträglichen Betriebsmitteln im EWR, sei jedoch auch dazu bestimmt, die Belange der Marktteilnehmer zu wahren, die bestimmungsgemäß mit dem Betriebsmittel in Kontakt kommen.

So handle es sich wegen der Bescheinigung der Verträglichkeit und Unbedenklichkeit bei der CE-Kennzeichnung um eine Art Güte- oder Qualitätssiegel. Folglich diene diese Regelung auch dem Interesse der Marktteilnehmer an der dauerhaften Aufklärung über das im Einsatz befindliche, mit der CE-Kennzeichnung versehene Betriebsmittel und dessen ungestörten und funktionsgerechten Gebrauch.

Die Anbringung der Kennzeichnung lediglich auf der Umverpackung und in den dazugehörigen Bedienungsanleitungen stelle auch einen Verstoß gegen die vorgeschriebene Kennzeichnung nach Anlage 2 des EMVG dar. So sehe das Gesetz vor, dass nur in Ausnahmefällen, wegen der Beschaffenheit des Geräts, die Anbringung des CE-Kennzeichens auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen ausreiche. In diesem Punkt habe bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine sichtbare Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den streitgegenständlichen Vibratoren möglich sei. Hierfür werde insbesondere angeführt, dass eine dauerhafte Anbringung der Kennzeichnung auch unter Einbeziehung der Art der Benutzung der Vibratoren, nach Auffassung des Gerichts, ohne weiteres möglich sei, wobei bereits das Landgericht ausgeführt habe, dass die sichtbare Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht nur in Gestalt der Einprägung, sondern ebenfalls als Aufdruck mit unlösbarer Farbe erfolgen könne.

Weiter führt das Oberlandesgericht aus, dass die mangelnde Anbringung der Kennzeichnung ebenfalls geeignet sei, die Interessen der einen Vibrator erwerbenden Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. So handle es sich bei den Regelungen des EMVG um Vorschriften gegen den von elektromagnetischen Störungen unbeeinträchtigten, bestimmungsgemäßen Betrieb von Betriebsmitteln. Schließlich handele es sich bei den streitgegenständlichen Vibratoren nicht um Geräte des einmaligen Gebrauchs, vielmehr seien diese auf eine wiederholte Nutzung über einen längeren Zeitraum angelegt. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die Geräte nicht nach jeder Benutzung wieder in den Karton verpackt würden oder die Bedienungsanleitung vor jedem Gebrauch gelesen würde. Folglich habe der Verbraucher ein berechtigtes Interesse, während der gesamten Nutzungsdauer über die Vereinbarkeit des Vibrators mit den Anforderungen der CE-Kennzeichnung unterrichtet zu sein. Schließlich sollen keine elektromagnetischen Störungen verursacht werden, die den Betrieb von anderen im Laufe der Gebrauchszeit gegebenenfalls wechselnden Funk-, Telekommunikationsgeräte und/oder anderen Betriebsmitteln beeinträchtigt.

Anders wertet das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 7 Satz 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Die nach dieser Norm anzubringende Kennzeichnung einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern diene nicht dem Schutz von Verbraucherinteressen. Ziel des Gesetzes sei es vielmehr, die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, weshalb es sich hierbei um eine Norm des effektiven Umweltschutzes handle und somit ein Allgemeininteresse darstelle.

Die Kennzeichnungspflicht werde auch nicht deshalb zu einer Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, weil der Verstoß gegen die Vorschriften zur Entsorgung von Elektro- oder Elektronikgeräten im Hausmüll in kommunalen Satzungen möglicherweise mit einem Bußgeld sanktioniert sei.

Ferner sei die genannte Vorschrift auch keine Regelung zum Schutz der Interessen von Mitbewerbern. Nur das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift sei nicht ausreichend, um hieraus einen Anspruch abzuleiten.

Die fehlende Kennzeichnung eines Produkts mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern bleibe im Zweifel für die Mitbewerber folgenlos. Dabei würde sich die Regelung des § 7 Satz 2 ElektroG von derjenigen des § 7 Satz 1 ElektroG unterscheiden. Bei der letztgenannten Norm führe ein Verstoß der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung zum Einstehen der Kollektivgemeinschaft bei der Entsorgung der nicht zuzuordnenden Altgeräte durch die konkurrierenden Hersteller.

Das Oberlandesgericht urteilte somit, dass die mangelnde Anbringung der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern auf den Vibratoren kein vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber Verbrauchern darstelle. Eine solche Information im Sinne des § 5a Absatz 2UWG sei nur dann anzunehmen, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht habe und die Angabe der Information unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne. Dabei sei die Anbringung des Zeichens über die getrennte Entsorgung keine solche wesentliche Information und stelle keine die geschäftliche Entscheidung beeinflussende Markierung dar. Schließlich würde beim Verbraucher die Frage, wie das Gerät zu entsorgen sei, im Rahmen seiner Kaufentscheidung, bei welcher der verpackte Vibrator ohnehin nicht wahrgenommen werden können, keine wesentliche Rolle zukommen.

Aus diesem Grunde könne die Kennzeichnung der durchgestrichenen nicht im Rahmen des § 5a Abs. 1 UWG verlangt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist bestandskräftig, da die Revision zum BGH (Aktz. I ZR 176/13), mit dessen Beschluss vom 15.05.2014 mangels Erreichen des Streitwerts für eine Revision in Höhe von 20.000 € nach § 26 Abs. 8 EGZPO als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LL.M.