Unter dem 22.05.2014 hatte der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Aktz.: 27 W (pat) 502/13) über die Wortmarke Nr. 30 2012 014 905 Home & Garden Landpartie zu entscheiden.

Die Marke wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun durch den 27. Senat aufgehoben.

Die Markenstelle des DPMA führte aus, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, da die sprachüblich gebildete Wortkombination einen Ausflug in eine ländliche Gegend anzeige, der dem Thema „Haus und Garten“ gewidmet sei.

Die Wortfolge beschränke sich auf die Benennung des Gegenstandes der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Präsentation von Wohn- und Gartenkultur im ländlichen Umfeld. Die Marke sei ungeeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Bestandteil „Home & Garden“ entziehe sich einer plausiblen Begriffsverbindung mit dem dynamischen Element „Landpartie“. Zudem weise die Prägnanz aus englisch- und deutschsprachigen Elementen eine gewisse Originalität auf.

In der mündlichen Verhandlung beschränkte die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf Folgendes:

16: Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Büroartikel;

35: Büroarbeiten; Vermietung von Ausstellung- und Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (public relations); Werbung, Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Erstellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsförderung (sales Promotion für Dritte).

Nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erklärte das Bundespatentgericht die zulässige Beschwerde auch für begründet. Der Eintragung der Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die Marke keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Der ermittelte Gehalt des angemeldeten Gesamtbegriffes, nämlich in der Bedeutung von Haus- und Gartenausstattung, die während eines – ggfls. gedanklichen – Ausflugs in eine ländlich geprägte Region vorgestellt werde, werde durch das angesprochene Publikum nicht als bloße Umschreibung produktbezogener Merkmale verstanden.

Die Waren „Blöcke und Büroartikel“ würden durch das Zeichen nicht in ihren Warenmerkmalen beschrieben.

Auch nicht beschreibend sei die Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35. In diesem Bereich sei der angesprochene Geschäftskunde bei der Benennung von Leistungseigenschaften vorrangig an Angaben zur Art des Mediums oder Branche gewöhnt. Derartige Inhalte bringe das Zeichen nicht zum Ausdruck. Auch könne mit der Marke die Dienstleistung „Vermietung von Ausstellung- und Messeständen“ nicht näher bestimmt werden. Die Bewerbung derartiger Leistungen bezöge sich regelmäßig nicht oder allenfalls stark verallgemeinernd auf ein bestimmtes Ambiente, das die Gestaltung der Stände gegebenenfalls vermitteln könne.

Anmerkung der Autorin

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts scheint hier einen neuen Weg einzuschlagen. Wohingegen er in seiner Entscheidung 27 W (pat) 532/13 vom 01.04.2014 die Bezeichnung „EXPERIENCE EXTRAORDINARY“ noch beschreibend auch für Dienstleistungen der Klasse 35, 39 und 41 hielt, ist er der Auffassung, dass die Marke Home & Garden Landpartie ungeeignet sei, die Dienstleistungen näher zu bestimmen. Die Bewerbung derartiger Leistung beziehe sich regelmäßig nicht oder allenfalls stark verallgemeinernd auf ein bestimmtes Ambiente, das die Gestaltung der Stände gegebenenfalls vermitteln könne.

Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichtes hier fortgeführt wird.

Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater