Vor kurzem hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Aktz: 27 W (pat) 32/11) über die Beschwerde der Inhaberin der Wortmarken Focus entschieden. Ausgangspunkt war ein Widerspruchsverfahren gegen die Wortmarke „Licht-Focus“, die für Dienstleistungen der Klasse 41 beansprucht war. Der Widerspruch wurde gestützt auf zwei deutsche Wortmarken dem Bestandteil Focus, die jeweils auch für Dienstleistungen der Klasse 41 registriert waren sowie die Gemeinschaftsmarke „Focus“, die für Waren der Klasse 3, 6, 7, 9, 14, 16, 21, 25, 28, 29, 32, 33 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39, 41 und 42 registriert war.

Die Markenstelle für Klasse 41 hatte die Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass die jüngere Marke „Licht-Focus“ sich als Ganzes ausreichend unterscheide von den Widerspruchsmarken „Focus“. Auch kennzeichnungsschwache Bestandteile seien bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Ferner hätten die angesprochene Verkehrskreise keinen Anlass, die jüngere Marke für ein weiteres Zeichen der widersprechenden zu halten. Die Zeichenbildung weiche durch die Nachstellung des Bestandteils Focus von den Widerspruchsmarken ab.

In seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung hat der 27. Senat darauf hingewiesen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken festzustellen sei. Da der Ausdruck “Focus“ übertragen so viel bedeutet wie “Blickpunkt, Schwerpunkt, Mittelpunkt des Interesses“, werde dieser Bestandteil im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verbunden mit einer thematischen Angabe. Auch unter Berücksichtigung der starken Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund umfangreicher Benutzung und dem daraus entstandenen überdurchschnittlichen Schutzumfang ergäbe sich keine andere Bewertung. Auch wenn hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen Identität bestünde, ergäbe sich dennoch keine Verwechslungsgefahr.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seien die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit einander gegenüberzustellen. Bei der vergleichenden Betrachtung falle auf, dass sich die jüngere Marke in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht deutlich von den Widerspruchsmarken abhebe. Schließlich bestehe auch in begrifflicher Hinsicht keine unmittelbare Zeichenähnlichkeit.

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass einzelne Bestandteile den Gesamteindruck eines Zeichens stärker prägen könnten, ergäbe sich vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Es läge auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeichen “FOCUS MONEY“ und „FOCUS SCHULE“, ergäben sich keine besonderen Umstände, die eine Verwechslungsgefahr aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Unternehmen nahelegten.

Autor Rechtsanwalt Eckard Nachtwey