Vielfach erhalten wir Beschwerden von Mandanten, die sich über Mitbewerber ärgern, die ohne Einhaltung der rechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union ihre Produkte vertreiben.

Konkret geht es um das Nichteinhalten der Vorschriften über CE-Kennzeichnungen, durch Mitbewerber, insbesondere aus asiatische Ländern, die über die Onlineplattformen wie Ebay und Amazon ihre Ware aus dem asiatischen Raum in der EU vertreiben, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Mit der CE-Kennzeichnung erklären Händler, Importeure oder deren EU-Bevollmächtigte, dass die mit dem CE-Zeichen gekennzeichneten Produkte den EU-Vorschriften entsprechen. Das Erlangen der CE-Kennzeichnung kann je nach Produkttyp aufwendig und auch kostenintensiv sein. Das CE-Kennzeichen wird für verschiedene Produktgruppen benötigt, damit diese überhaupt innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden dürfen. Hierzu gehören unter anderem medizinische Geräte, Medizinprodukte, Maschinen, Messgeräte, Spielzeuge, Niederspannungsgeräte sowie viele weitere. Welche Produkte der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, ergibt sich aus verschiedenen europäischen Richtlinien. Händler, welche Produkte im europäischen Raum verkaufen, müssen darauf achten, dass die entsprechenden Produkte die CE-Kennzeichnung aufweisen. Die CE-Kennzeichnung soll zur Warensicherheit innerhalb der EU beitragen. Alle nicht gekennzeichneten Produkte, die den entsprechenden Vorschriften unterliegen, sind im europäischen Raum nicht verkehrsfähig.

Nur zu Recht ärgern sich diejenigen Anbieter über Verkäufer, welche über Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon nicht verkehrsfähige Produkte zu meist günstigeren Preisen in der Europäischen Union anbieten. Dies stellt zum einen eine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher dar, zum anderen werden durch billige nicht verkehrsfähige Produkte die Preise auf den Märkten kaputt gemacht.

Die Verletzung von Vorschriften über die CE-Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Zudem handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden abgemahnt werden kann. Insbesondere bei asiatischen Anbietern kann sich das Vorgehen als schwierig erweisen. Aufgrund des Firmensitzes im nicht europäischen Ausland ist ein Vorgehen direkt kaum möglich.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Verstöße bei den zuständigen Behörden hier in Deutschland anzuzeigen sowie auch auf ein Beenden der Angebote bei den Plattformanbietern hinzuwirken. Hierbei konnten wir in der Vergangenheit bereits sehr gute Erfolge verzeichnen, die den Markt für unsere Mandanten bereinigt haben.

Sollten auch Sie Probleme mit Mitbewerbern haben, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten, kontaktieren Sie uns hierzu gerne. In einem ersten Gespräch können wir die Möglichkeit hiergegen vorzugehen, mit Ihnen erörtern. Zudem beraten wir Sie auch gerne über das Erfordernis eines CE-Kennzeichens für Ihre Produkte um Ihr Unternehmen fit für den Wettbewerb zu machen.

Autor: Juliane Rater