Am 09.01.2016 ist die neue EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft getreten.

Der Zweck der Verordnung ist es, durch Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslos funktionierenden Binnenmarkt, insbesondere seiner digitalen Dimensionen, beizutragen, indem eine europäische OS-Plattform eingerichtet wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht (Art. 1 der VO Nr. 524/2013). Anwendung findet die Richtlinie für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Art. 2).

Die Plattform selbst wird durch die Kommission entwickelt und betrieben. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung soll die Plattform eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellen, für die Streitigkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen, aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen. Dabei sollen der OS-Plattform folgende Funktionen zukommen:

  • Bereitstellung eines elektronischen Beschwerdeformulars;
  • Unterrichtung des Beschwerdegegners über die Beschwerde;
  • Ermittlung der zuständigen Stelle für alternative Streitbeilegung und Übermittlung der Beschwerde an diese Stelle;
  • kostenlose Bereitstellung eines elektronischen Fallbearbeitungsinstrumentes, über welches das Streitbeilegungsverfahren online durchgeführt werden kann;
  • Versorgung der Parteien und der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle mit Übersetzungen der Informationen, die für die Streitbeilegung erforderlich sind und über die OS-Plattform ausgetauscht wurden;
  • Bereitstellung eines elektronischen Formulars zur Übermittlung der Informationen;
  • Bereitstellung eines Feedback-Systems, über das sich die Parteien zur Funktionsweise der Plattform und der Streitbeilegungsstelle äußern können.
  • Zudem werden verschiedene allgemeine Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, Kontaktangaben, statische Daten und ein Online-Leitfaden bezüglich der OS-Plattform öffentlich zugänglich gemacht.

In Art. 14 ist sodann die Informationspflicht geregelt. Hiernach haben alle in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die online Kaufverträge oder online Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen sowie auch die in der Europäischen Union niedergelassenen Online-Marktplätze auf ihren Web-Seiten, wenn das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform einzubinden. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem haben die Unternehmen ihre E-Mail-Adresse anzugeben und die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Gegebenenfalls sind die Informationen auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

Unternehmen, die online Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge abschließen, insbesondere Online-Shops, ist damit anzuraten, schnellstmöglich den neuen Vorgaben nachzukommen, die entsprechenden Informationen bereitzuhalten und auf der Internetseite einen leicht zugänglichen Link zu der OS-Plattform zu schalten:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Online-Plattform nur in englischer Sprache abrufbar. Sobald die deutschsprachige Version bereitsteht, sollte hierauf verlinkt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt der Hinweis aufgenommen werden, dass die Online-Plattform noch in der Erprobung ist.

Auch wenn die OS-Plattform zum jetzigen Zeitpunkt nur zur Erprobung abrufbar ist und noch nicht freigeschaltet ist, sollten der Link sowie die Informationen dennoch aufgenommen werden, da die in Art. 14 vorgesehene Hinweispflicht gleichwohl unter dem 09.01.2016 in Kraft trat.

Auf der Online-Plattform ist vermerkt, dass diese ab dem 15.02.2016 ihren Betrieb aufnehmen wird. Eine entsprechende Information sollte von den Unternehmen der Verlinkung beigefügt werden.

 

Wenn sich bei Ihnen Fragen zur Umsetzung der neuen Verpflichtung ergeben, können Sie uns hierzu kontaktieren.

 

Autor: Juliane Rater