Unter dem 16.05.2013 entschied der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil I ZR 175/12 „Treuepunktaktion“ über die Unlauterkeit einer vorzeitig abgebrochenen Treuepunktaktion sowie die Anwendbarkeit einer Norm, auf die sich in der Vorinstanz nicht berufen wurde.