Auf die Sitzung des 29. Senats des Bundespatentgerichtes vom 27.11.2013 (Aktz. 29 W (pat) 523/12) ist durch die beteiligten Richter der Beschwerde gegen die Zurückweisung der deutschen Markenanmeldung „myJobs“ stattgegeben worden. Die Marke war für Dienstleistungen in der Klasse 35, nämlich „Werbung“, angemeldet und durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 aufgrund bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke eine zusammengesetzte Wortkombination sei, die aus verständlichen Wörtern der englischen Sprache gebildet sei. Die Wortkombination könne ohne Weiteres mit „meine Jobs“ übersetzt werden.

Das wesentliche Argument der Beschwerdeführerin war, dass auch die deutsche Entsprechung des Markenwortes „meine Jobs“/“meine Arbeit“ in keiner Weise die beanspruchten Dienstleistungen beschreibe, zumal die Tätigkeit einer Werbeagentur nicht mit der Beschaffung oder der Suche von Jobs oder Anstellungsverhältnissen verbunden sei.

Der angerufene 29. Senat des Bundespatentgerichtes hat nun entschieden, dass der Marke weder ein Freihaltebedürfnis noch mangelnde Unterscheidungskraft entgegenstünden.

Die Zurückweisung einer Marke dürfe nur dann erfolgen, wenn allein der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, wobei bei der Beurteilung ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, so dass auch jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH Beschluss vom 21.12.2011, Aktz. I ZB 56/09 – „Link economy“).

Weiterhin sei beachtlich, dass der Verkehr regelmäßig dazu neige, ein als Marke verwendetes Zeichen nur in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen aufzunehmen und es, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH Beschluss vom 01.03.2001, Aktz. I Zb 42/98 – „marktfrisch“) zu betrachten.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, könne der angemeldeten Marke kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der 29. Senat hat unter Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH Urteil vom 21.01.2010, Aktz. C-398/08 – „Vorsprung durch Technik“) herausgestellt, dass Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen klar hinzuweisen.

An dieser Leitlinie orientierend, analysiert der Senat nochmals die Bedeutung der Worte „Jobs“ und des Possessivpronomens „my“, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Wortkombination „myJobs“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend als Unternehmen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als „meine Jobs“ übersetzt und verstanden wird. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei jedoch darin kein beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchte Dienstleistung/Werbung zu erkennen.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey